Leitsatz (amtlich)
Bei höheren Geldbußen muss das Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner Leistungsfähigkeit enthalten.
Verfahrensgang
AG Münster (Entscheidung vom 12.02.2008) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeiten gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3, 15 Abs. 2 BimschG, 20 OwiG zu Geldbußen in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.
II.
Hinsichtlich des Schuldspruch wird die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils insofern aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
III.
Einen zumindest vorläufigen Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes zutreffend ausgeführt:
"Bei höheren Geldbußen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ein Bemessungsfaktor für deren Höhe (§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG). Das Urteil hat daher in solchen Fällen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und seiner Leistungsfähigkeit zu enthalten. Hierzu gehören Einkommen, Vermögen, Schulden und ggf. die Ertragslage eines Betriebes (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 - 1 SsOWi 357/05 -). Derartige Feststellungen sind nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Die Grenze der Geringfügigkeit ist jedenfalls bei Geldbußen von mehr als 250,00 EUR überschritten (zu vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2004 - 4 SsOWi 604/04 -)."
Da das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, ist die Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen.
Fundstellen