Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 106 F 62/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen vom 27.08.2014 (106 F 62/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.880,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend. Der Antragsgegner bestreitet im vorliegenden Verfahren seine Vaterschaft.
Der Antragsteller leistete -bis zum 31.12.2015- laufend Unterhaltsvorschuss für das Kind A X, geboren am ........2004. Kindesmutter ist Frau B X. In den von dem Antragsteller vorgelegten Kopien einer -bereits erstinstanzlich vorgelegten- deutschen sowie -erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten- spanischen Geburtsurkunde sowie in einer -ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten- Kopie des spanischen Familienbuchs wird der Antragsgegner als Kindesvater aufgeführt.
Die Kindesmutter und der Antragsgegner, die auf Mallorca zusammen lebten, schlossen am 22.01.2007 vor dem Standesamt in F in Deutschland die Ehe. In der von dem Antragsteller im hiesigen Verfahren in Kopie vorgelegten, von Kindesmutter und Antragsgegner unterschriebenen Anmeldung zur Eheschließung, an der nach dem Vortrag des Antragsgegners "handschriftliche Änderungen" durchgeführt worden seien, ist das Kind als eheliches Kind des Antragsgegners und der Kindesmutter angegeben. Die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Antragsgegner wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen (106 F 192/10) am 11.01.2012 geschieden. Darin wurde die alleinige Sorge der Kindesmutter übertragen.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von insgesamt 720,00 EUR sowie laufenden Mindestunterhalt abzüglich des Kindesgeldes ab dem 01.03.2014 geltend.
Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner sei der Vater des Kindes. Der Antragsgegner sei mit Schreiben vom 19.01.2010, zugestellt am 28.01.2010 darüber informiert worden, dass die Kindesmutter einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt habe. In einem Telefonat habe er daraufhin das Kind als gemeinsame Tochter bezeichnet, in einer folgenden Auskunft zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als sein Kind bezeichnet. Die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen sei mit Bescheid vom 18.03.2010 erfolgt. Die Anspruchsübergangsmitteilung sei dem Antragsgegner am 20.03.2010 zugestellt worden. Da der Antragsgegner erst nach seiner Aufforderung zur intensiven Arbeitssuche seine Vaterschaft dementiert habe, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Bestreiten der Vaterschaft um eine reine Schutzbehauptung handele, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.
Der Antragsteller hat beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben,
1. an ihn rückständigen Unterhalt in Höhe von 720,00 EUR für die Zeit vom 01.11.13 bis 28.02.14, fällig sofort, zu zahlen.
2. an ihn ab 01.03.14 den laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten und zweiten Altersstufe abzüglich der nach § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes anzurechnenden Leistungen in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 180,00 EUR, zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat bestritten, Kindesvater zu sein. Ihm sei unerklärlich, warum er in der Geburtsurkunde als Kindesvater eingetragen worden sei. Er halte die Anmeldung zur Eheschließung vom 22.01.2007 für nicht aussagekräftig, weil dort handschriftliche Änderungen vorgenommen worden seien, z.B. der Familienname des Kindes. Ferner sei dort eine Adresse in F eingetragen, obwohl A von Geburt an immer auf Mallorca gewesen sei. Er bestreite, dort mit seinem Vornamen "G" unterschrieben zu haben. Das tue er generell nicht. Ferner sei er nicht leistungsfähig. Er sei selbständig und seit Februar 2014 aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit am im schriftlichen Verfahren am 27.08.2014 verkündeten Beschluss antragsgemäß aufgegeben, an den Antragsteller folgende Beträge zu zahlen:
1. rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 in Höhe von 720,00 EUR sowie
2. ab dem 01.03.2014 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der ersten bzw. zweiten Altersstufe abzüglich der nach § 2 Absatz 2 UVG anzurechnenden Leistungen in Höhe des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes, mithin derzeit monatlich 180,00 EUR.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Das Kind A X habe gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kindesunterhalt aus § 1601 BGB, der nach dem UVG auf den Antragsteller übergegangen sei. Soweit der Antragsgegner bestreite, der Kindesvate...