Verfahrensgang
AG Hamm (Aktenzeichen 31 F 464/1) |
Gründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 17.10.2016 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 12.9.2016 wird
der am 24.9.2008 in S in der Schweiz geschlossene und von der Vormundschaftskommission der Einwohnergemeinde S genehmigte Unterhaltsvertrag für die Zeit ab Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs.1 S.3 BGB der Altersstufe 2 von Juli 2015 bis Dezember 2016 und der Altersstufe 3 ab Januar 2017 zu zahlen, jeweils abzüglich des halben Kindergelds für ein zweites Kind, derzeit also monatlich 640 EUR. Er ist weiter verpflichtet, ab Juli 2015 zum Zwecke der Krankenvorsorge des Antragsgegners an diesen monatlich (weitere)104,37 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird der Abänderungsantrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 15 % und der Antragsgegner 85 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die allein dem Antragsteller zur Last fallen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieser Beschluss ist sofort wirksam.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.455 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Kindesunterhalts, den der Antragsteller ab Juli 2015 für den Antragsgegner zu zahlen hat.
I. Der am ........2005 geborene Antragsgegner - nach Angaben seiner Mutter deutscher Staatsangehöriger - ist der Sohn des am ........1972 geborenen Antragstellers, der schweizerischer Staatsangehöriger ist. Die Kindeseltern sind und waren nicht miteinander verheiratet, lebten aber bis zum Jahr 2008 zusammen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Antragsgegner verblieb nach der Trennung in der Obhut seiner am ........1973 geborenen Mutter, die deutsche Staatsangehörige ist.
Ende Juni 2015 ist die Kindesmutter mit dem Antragsgegner und seinem am ........2002 geborenen Bruder nach Deutschland umgezogen. Ihr Wohnsitz befindet sich seither in P.
Der Antragsteller lebte zunächst weiterhin in der Schweiz. Er ist inzwischen verheiratet. Er war als Geschäftsführer bei der Firma T in Z in der Schweiz beschäftigt. Zum 11.10.2016 hat er seinen - gut bezahlten - Arbeitsplatz aufgegeben und ist nach G, USA, gezogen, wo er als Selbständiger - in der Rechtsform der LLC (limited liability company) - einen Betrieb führt, der sich mit dem Verkauf, der Wartung und Reparatur von Garagentoren und Garagentoren-Antrieben beschäftigt.
Am 24.9.2008 haben die Kindeseltern einen "Unterhaltsvertrag" geschlossen, in dem sich der Antragsteller u.a. verpflichtete, für das betroffene Kind X bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.300 CHF, bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in Höhe von monatlich 1.400 CHF und danach "bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (...)" in Höhe von monatlich 1.500 CHF zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung wurde mit einem Beschluss der örtlichen Vormundschaftskommission, in dem der Unterhaltsvertrag der Eltern genehmigt wurde, verbindlich.
Im Jahr 2013 betrieben die Kindeseltern ein behördliches Verfahren über eine Anpassung des Unterhalts. Zu diesem Zweck legte der Antragsteller der Sozialbehörde Einkommensnachweise vor. Danach hätte er statt monatlich 1.400 CHF nur monatlich 1.364 CHF zu zahlen gehabt. Er verzichtete aber auf eine dementsprechende Anpassung des Unterhaltsvertrags.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Hamm (§ 28 AuslUG) die Abänderung des schweizerischen Unterhaltstitels ab Juli 2015 beantragt mit dem Ziel, Kindesunterhalt nur noch nach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlen zu müssen.
Er hat die Ansicht vertreten, dass auf das Unterhaltsverhältnis zwischen den Beteiligten nach dem Umzug nach Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei. Der Antragsgegner habe keinen höheren Unterhaltsbedarf als den des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle.
Der Antragsgegner hatte außergerichtlich seine Bereitschaft zur Abänderung auf einen Unterhaltsbetrag von monatlich 1.000 EUR signalisiert. Im gerichtlichen Verfahren hat er beantragt, den Abänderungsantrag des Vaters zurückzuweisen. Er hat behauptet, einen deutlich über die Höchstbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Unterhaltsbedarf zu haben.
Das Amtsgericht hat unter Aufhebung eines zunächst gegen den Antragsteller ergangenen Versäumnisbeschlusses den behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag der Eltern des Antragsgegners dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab Juli 2015 nur noch Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 856 EUR zu zahlen hat. Im Übrigen hat es das Abänderungsbegehren des Antragstellers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Düsseldorfer Tabelle für die Abänderu...