Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 10 O 430/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Juli 2009.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt die Rückerstattung von Einlagen, die sie im Zuge des Beitritts zur Beklagten als (Treuhand-) Kommanditistin geleistet hat.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der als sog. Publikums - KG konzipiert ist. Am 15.09.1999 wurde die Klägerin von ihrer Tochter aufgesucht, die erklärte, sie betätige sich nunmehr auf dem Gebiet des "Versicherungswesens" und könne ihr einen Sparvertrag vermitteln, den sie - die Klägerin - z. B. im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit sofort kündigen könne. Noch am selben Tag unterschrieb die Klägerin die "Beitrittsvereinbarung" zur Beklagten, die folgende Widerrufsbelehrung enthielt:

"Ich bin darüber belehrt worden, daß ich meine vorstehende, auf den Abschluss der Beitrittsvereinbarung gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann. Der Lauf der Frist beginnt erst mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (…)."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten "Beitrittsvereinbarung" verwiesen (Bl. 21 f. der Akte).

Von November 1999 bis April 2006 zahlte die Klägerin insgesamt 8.374,89 Euro an die Beklagte; ab Mai 2006 stellte sie weitere Zahlungen ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2008 erklärte sie den Widerruf des Beitritts zur Beklagten und forderte die Beklagte - wenngleich vergeblich - zur Rückzahlung geleisteter Beträge auf.

Die Kläger hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass eine Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung genüge den Anforderungen nicht, die das Haustürwiderrufsgesetz statuiere.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Widerrufsfrist sei abgelaufen, zumal Form und Inhalt der schriftlichen Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden seien.

Mit am 18.03.2009 verkündetem Urteil hat das Landgericht Münster die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne keine Rückzahlung der 8.374,89 Euro nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verlangen, da die einwöchige Widerrufsfrist am 10.06.2008 bereits abgelaufen sei. Die schriftliche Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung genüge den gesetzlichen Maßstäben. Der Klägerin stehe außerdem kein Schadensersatzanspruch zu, da der Beklagten eine ggf. fehlerhafte Aufklärung bei Vertragsschluss nicht zugerechnet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Urteil ist der Klägerin am 03.04.2009 zugestellt worden. Sie hat gegen die Entscheidung am 04.05.2009 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Frist bis zum 03.07.2009 am 19.06.2009 begründet. Sie verfolgt den erstinstanzlich gestellten Antrag weiter und nimmt im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Sie meint, die Widerrufsbelehrung sei weder in ausreichendem Maße drucktechnisch hervorgehoben noch genüge ihr Inhalt den gesetzlichen Maßstäben.

II.

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zutreffend in vollem Umfang abgewiesen. Im Einzelnen:

A.

Die Berufung ist zulässig; insbesondere hat die Klägerin das Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Diese lief erst am 04.05.2009 ab, da der 03.05.2009 auf einen Sonntag fiel (§§ 517, 222 I, II ZPO, 187, 188 I, II, III 193 BGB).

B.

Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 8.374,89 Euro aus §§ 1 ff., 3 I Satz 1 HausTWG i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB.

1.

Da die Klägerin die Beitrittserklärung zur Beklagten am 15.09.1999 unterzeichnet hat, sind die Bestimmungen des HausTWG in der seinerzeit gültigen Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 EGBGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Auflage, vor § 355 BGB, Rdnr. 6).

2.

Ferner sind nach dem Vorbringen der Klägerin die Voraussetzungen einer sog. Haustürsituation i. S. d. § 1 I Nr. 1 Haus-TWG gegeben, da die Klägerin im Bereich ihrer Privatwohnung zum Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung bestimmt wurde. Auch wenn sie sich unmittelbar lediglich kapitalistisch an der Beklagten beteiligen wollte, ist der Vertrag gleichwohl auf eine entgeltliche Leistung gerichtet. Die Klägerin als Anlegerin hat sich nämlich in der Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltfortzahlung für den Erwerb ein...

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