Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 26.02.2016; Aktenzeichen 90 AR 152/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG - Registergericht - Essen vom 02.02.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 26.02.2016, aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Partner der Beteiligten zu 1) haben mit notarieller Anmeldung vom 08.06.2015 -Urkundenrolle-Nr. ...c S des Notars Dr. T - die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft "X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mit beschränkter Haftung" zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Als Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner innerhalb eines Rechtsanwaltsbüros am Sitz der Partnerschaft sowie die Vornahme aller dazu förderlicher Maßnahmen und Rechtsgeschäfte benannt.
Mit notarieller Urkunde vom 12.06.2015 - Urkundenrolle-Nr. ...d S des Notars Dr. T - hat der beurkundende Notar unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht diese Anmeldung dahingehend geändert, dass der Name der Partnerschaft "X Y Rechtsanwälte Steuerberater mit beschränkter Berufshaftung" lautet.
Mit Zwischenverfügung vom 17.06.2015 hat das Registergericht mehrere Bedenken gegen die Anmeldung angeführt. Hierbei hat das Registergericht u.a. darauf verwiesen, dass der Name der Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG mindestens den Familiennamen eines der Partner beinhalten müsse. Da niemand mit dem Namen "X Y" als Beteiligter angemeldet worden sei, sei der Name unzulässig und müsse neu gebildet und sodann berichtigt zur Eintragung angemeldet werden. Ebenso hat das Registergericht darauf verwiesen, dass einzelne Partner auch den Beruf des Steuerberaters ausübten, was ergänzend zu erwähnen und anzumelden sei.
Mit notarieller Urkunde vom 25.06.2015 - Urkundenrolle-Nr. ...a S des Notars Dr. T - hat der beurkundende Notar sodann mitgeteilt, dass Gegenstand der Partnerschaft die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner innerhalb eines Rechtsanwalts- und Steuerberaterbüros am Sitz der Partnerschaft sowie die Vornahme aller dazu erforderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sei. Daneben haben die Beteiligten in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen dazu vorgenommen, weshalb aus ihrer Sicht der für die Partnerschaft gewählte Name zulässig sei. Die Zulässigkeit ergebe sich insbesondere aus § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HGB, da die angemeldete Partnerschaft den gesamten Geschäftsbetrieb für den Standort Deutschland von der Sozietät X Y - einer general partnership (nachfolgend nur: GP) nach dem Recht von England und Wales, in der die in England und Deutschland tätigen Partner gemeinsam bei wirtschaftlicher Trennung von dem Geschäftsbetrieb der Sozietät in England verbunden gewesen seien - übernehmen wolle. Die GP habe der Namensfortführung durch die Partnerschaft in Deutschland zugestimmt. Auch aus § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 HGB würde sich die Befugnis zur Übernahme des etablierten Kanzleinamens ergeben.
Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 30.06.2015 darauf verwiesen, dass eine Eintragung der Partnerschaft weiterhin nicht in Betracht komme. Die Anmeldung enthalte keinen Hinweis darauf, dass es sich um die Namensfortführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. § 2 Abs. 2 PartGG erlaube in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HGB zwar die Fortführung eines Namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche den Familiennamen einer oder mehrerer Personen enthalte, die nicht mehr an der Gesellschaft beteiligt seien. Hierzu bedürfe es aber der ausdrücklichen Einwilligung des Namensgebers bzw. der Namensgeber oder deren Rechtsnachfolger, also der Zustimmungserklärung der Herren X und Y. Zudem sei zweifelhaft, ob es sich bei der angemeldeten Partnerschaft um einen eigenständigen Rechtsträger mit eigenem Geschäftsbetrieb handele, da nach der vorgelegten Stellungnahme eine Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die Partnerschaft erst noch erfolge solle.
Mit notarieller Urkunde vom 16.07.2015 - Urkundenrolle-Nr. ...b H des Notars Dr. K - ist die Anmeldung hinsichtlich der Errichtung mehrerer Zweigniederlassungen ergänzt worden. Zudem haben die Beteiligten eine Stellungnahme der Rechtsberater der GP vorgelegt, wonach die Verwendung des zur Eintragung angemeldeten Namens durch die Beteiligte zu 1) als unbedenklich angesehen wird. Ebenso haben die Beteiligten zu 2) einen zwischen der GP und der Beteiligten zu 1) geschlossenen Spaltungs- und Übertragungsvertrag vom 15.07.2015 vorgelegt und darauf verwiesen, dass um den Bedenken des Registergerichts Rechnung zu tragen, der Spaltungs- und Übertragungsvertrag mit einem Vollzug zum Ablauf des 31.07.2015 vorgezogen worden sei.
Mit Verfügung vom 22.07.2015 hat das Registergericht ausgeführt, dass auch diese Unterlagen nicht geeignet seien, um die gerichtlichen Zwischenverfügungen zu erledigen. Es fe...