Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 474/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen aus den Jahren 1986 und 1997 geltend. Die Beklagte lehnt die Fortzahlung trotz im Jahr 2013 anerkannter Leistungspflicht seit August 2019 als derzeit nicht begründet ab, weil der Kläger die von ihr eingeforderte ärztliche Untersuchung verweigert.
In § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 der jeweiligen Bedingungswerke heißt es insoweit (Anl. BLD1, elektronische Gerichtsakte Bl. 7 Anlagenband zur Klageerwiderung [im Folgenden: eAB-Erwiderung 7], und Anl. K1, elektronische Gerichtsakte Bl. 34 Anlagenband zur Klageschrift [im Folgenden: eAB-Klage 22 f.]):
"Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich eine Untersuchung / umfassende Untersuchungen des Versicherten durch einen von uns zu beauftragenden Arzt verlangen."
Beide Bedingungswerke enthalten auch Regelung über die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Obliegenheit nach VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Die Beklagte hat die Bedingungswerke nicht an das neue VVG angepasst.
Der Kläger meint deshalb - nach anwaltlicher Beratung -, nicht zur Mitwirkung gehalten zu sein, und fordert Zahlung rückständiger sowie zukünftiger Renten und Beitragsbefreiung.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil sich die Beklagte aufgrund der Mitwirkungsverweigerung des Klägers jedenfalls auf § 242 BGB berufen könne. Es hat sich insoweit auch auf unveröffentlichte Entscheidungen des OLG Hamburg (14.11.2016 - 9 U 162/16) und des OLG Frankfurt (02.10.2019 - 12 U 25/19) gestützt.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 147 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Akte [im Folgenden: eGA I-147 ff.] = GA 72 ff.) verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, und sein erstinstanzliches Klagebegehren - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - weiterverfolgt.
Die fehlende Bedingungsanpassung an das neue VVG führe nicht nur zur Unwirksamkeit der vertraglichen Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung, sondern auch zur Unwirksamkeit der Obliegenheit selbst. Der Kläger habe mithin nicht mitwirken müssen. Auf § 242 BGB könne sich die Beklagte nicht zurückziehen, weil sie sich durch die fehlende Bedingungsanpassung selbst ihrer Rechte begeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 01.07.2020 (Bl. 32 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Akte [im Folgenden: eGA II-32 ff.]) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer 0/000000-0009 einen Betrag in Höhe von 16.773,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 4.193,31 EUR seit dem 02.08.2019 sowie aus weiteren Teilbeträgen von jeweils 4.193,31 EUR seit dem 03.09.2019, 02.10.2019 und 02.11.2019 zu zahlen sowie aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer 0/000000-0004 einen Betrag in Höhe von 1.602,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 706,30 EUR ab dem 03.09.2019 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 895,99 EUR ab dem 03.12.2019 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer 0/000000-0009 ab dem 03.12.2019 bis längstens zum 01.03.2029 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeitig 3.635,90 EUR, monatlich im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit sowie aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer 0/000000-0004 ab dem 01.03.2020 bis längstens zum 01.09.2049 eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeitig 706,30 EUR, vierteljährlich im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Prämienzahlungspflicht für die Versicherungen zur Versicherungsnummer 0/000000-0009 ab dem 03.12.2019 bis längstens zum 01.03.2029 und für die Versicherungen zur Versicherungsnummer 0/000000-0004 ab dem 01.06.2020 bis längstens zum 01.09.2049 zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine E...