Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung, ob Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1, 2 StGB eintritt, hat die Strafvollstreckungskammer erst in dem Zeitpunkt zu treffen, in dem der Verurteilte endgültig aus dem Strafvollzug entlassen wird.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat.
Gründe
Der Verurteilte wurde am 3. Februar 1993 durch das Landgericht Köln wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe hat er bis zum 2. Mai 2000 voll verbüßt. Gegenwärtig befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Remscheid, da gegen ihn aus fünf weiteren Verurteilungen Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind. Das Vollstreckungsende bezüglich dieser Strafen ist für den 12. Juli 2004 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer am 12. Juli 2000 nach Anhörung des Verurteilten festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der "Freiheitsstrafe" die Führungsaufsicht eintrete und die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre nach Entlassung aus dem Strafvollzug festgesetzt wird.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner nicht näher begründeten sofortigen Beschwerde.
Die gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg.
Die Entscheidung, ob die Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes nach § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintritt oder ob der Ausnahmefall des § 68 f Abs. 2 StGB vorliegt, kann derzeit noch nicht getroffen werden. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer darüber erst im Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Verurteilte endgültig aus dem Strafvollzug entlassen wird. Dies ist bei der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nacheinander unmittelbar vor der Entlassung aus der letzten Strafe der Fall (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl. , § 68 f, Rdnr. 2 b; Schönke/Schröder-Stree, 25. Aufl. , § 68 f Randnummern 6 und 10; OLG Hamm, MDR 1980, S. 597; HansOLG Bremen, MDR 1980, S. 512).
Das folgt aus dem Wortlaut des § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB, der nicht nur von "Entlassung", sondern von "Entlassung aus dem Strafvollzug" spricht. Anderenfalls bestünde im Fall einer Anschlussvollstreckung ein nicht sinnvolles Nebeneinander von Strafvollzug und Führungsaufsicht, was dazu führt, dass die Führungsaufsicht für die Dauer des Strafvollzuges praktisch nicht effektiv würde.
Dem steht auch nicht entgegen, dass im angefochtenen Beschluss der Beginn der Führungsaufsicht auf den Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft festgesetzt wird. Die Entscheidung nach § 68 f StGB umfasst nach Absatz 2 auch die Prüfung, ob es der Führungsaufsicht überhaupt noch nach dem Strafvollzug bedarf. Diese Prognose des künftigen Verhaltens des Verurteilten kann jedoch erst unmittelbar vor seiner Entlassung in die Freiheit getroffen werden, da nur dann positive oder negative Veränderungen berücksichtigt werden können. Vorliegend hat der Verurteilte Reststrafen aus noch fünf Verurteilungen zu verbüßen. Das Strafende ist für den 12. Juli 2004 vorgesehen. Ob - wie im angefochtenen Beschluss dargelegt - die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen nach § 35 BtMG zurückgestellt wird, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest und ist zumindest zweifelhaft, da das Landgericht Köln am 1. September 1998 in diesem Verfahren eine Zurückstellung gemäß § 35 BtMG abgelehnt hat. Da der Entlassungszeitpunkt des Verurteilten damit ungewiss ist, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichende Grundlage für die nach § 68 f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung.
Aus den genannten Gründen ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Sollte demnächst die Vollstreckung der restlichen Strafen gemäß § 35 BtMG zurückgestellt werden, wird die dann zuständige Strafvollstreckungskammer über den Eintritt der Führungsaufsicht neu zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2574849 |
NStZ-RR 2001, 59 |
www.judicialis.de 2000 |