Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch. Testament. Erbschein
Leitsatz (amtlich)
Auf die Vorlage eines Erbscheins kann im Grundbuchverfahren nicht verzichtet werden, wenn sich die Erbfolge nicht selbständig aus einem notariellen Testament ableiten lässt, sondern nur aus der Zusammenschau mit einem privatschriftlichen Testament.
Normenkette
GBO § 35
Verfahrensgang
AG Hagen (Aktenzeichen HL-1467-6) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung das Fehlen eines ausreichenden Nachweises der Erbfolge nach der verstorbenen Grundstückseigentümerin beanstandet und dem Beteiligten gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben.
Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO greift im vorliegenden Fall nicht ein. Wenn - wie hier - neben einem notariellen Testament auch ein privatschriftliches Testament vorliegt, kann nur dann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn die Erbfolge - auch oder ausschließlich - auf dem notariellen Testament beruht und sich selbständig auch aus ihm ableiten lässt(Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35, Rn. 31; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 35, Rn. 141). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt; vielmehr ergibt sich die von dem Beteiligten geltend gemachte unbeschränkte Alleinerbenstellung nur aus der Zusammenschau des notariellen Testaments vom 04.05.2007 und des - im Grundbuchverfahren als Nachweis nicht ausreichenden - privatschriftlichen Testaments vom 03.09.2007. Zwar enthält das notarielle Testament vom 04.05.2007 eine Alleinerbeinsetzung des Beteiligten, jedoch hat sich die Prüfung des Grundbuchamts auch auf die Frage zu erstrecken, ob das Erbrecht durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt ist (Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 35, Rn. 143; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 787). Dieses folgt daraus, dass im Falle der Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 52 GBO bei der Eintragung des Erben zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen werden muss. In dem notariellen Testament vom 04.05.2007 hat die Erblasserin unter Ziffer III. einen Testamentsvollstrecker ernannt. Diese Verfügung hat sie in dem privatschriftlichen Testament vom 03.09.2007 widerrufen. Somit kann das notarielle Testament nicht mehr alleinige Eintragungsgrundlage sein.
Die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Senats (NJW 1969, 798) trifft den vorliegenden Fall nicht.
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
Fundstellen
ZEV 2013, 9 |
ErbBstg 2013, 130 |
ErbR 2014, 38 |