Entscheidungsstichwort (Thema)
Diebstahl. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Leitsatz (amtlich)
Vollendung der Wegnahme bei Entwendung sperriger Sachen vom Firmengelände (hier: Edelstahlteile im Wert von 70.000,- EUR).
Zur Strafbarkeit der sog. "Polizeiflucht"
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 31 Ns 27/13) |
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt lautet:
§§ 113 Abs. 1, 229, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 303 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 1, 69, 69 a StGB.
Außerdem wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der nach § 69 a StGB getroffenen Maßregelentscheidung dahingehend klargestellt, dass die zuständige Verwaltungs behörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gladbeck hat den Angeklagten am 18. Dezember 2012 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft, letztere zu Ungunsten des Angeklagten, Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seine Berufung vor Beginn der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen.
Das Landgericht Essen hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck aufgehoben und den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auch das Landgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses am 12. April 2013 verkündete Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Er rügt unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Entgegen der in der Revisionsrechtfertigung vertretenen Ansicht tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Das Landgericht ist mit Recht von einem vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB ausgegangen.
Die Wegnahme ist dann vollendet, wenn der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist (vgl. BGH, NStZ 1981, 435; NJW 1981, 997). Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Dieb die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist eine im Einzelfall nach den Anschauungen des täglichen Lebens zu beantwortende Tatfrage (vgl. BGHSt 16, 271, 273; 20, 194, 195 f.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 17). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere oder sperrige Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271, 273; 23, 254, 255 f.). Das Verladen des Diebesgutes auf ein Transportfahrzeug kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls für eine Tatvollendung ausreichen oder nicht (vgl. BGH, NJW 1981, 977).
Hieran gemessen war die Sachherrschaft des Inhabers der Maschinenbaufirma bereits gebrochen und eigene Sachherrschaft des Angeklagten und seiner Mittäter begründet.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die entwendeten Edelstahlteile (im Gesamtwert von etwa 70.000,- €) bereits über den Zaun des Firmengeländes gereicht und in eines der Täterfahrzeuge eingeladen worden waren. Alle Täter, soweit sie über den Zaun geklettert waren, hatten das Firmengelände wieder verlassen und befanden sich abfahrbereit außerhalb des Zauns, um sich mit der Beute vom Tatort zu entfernen. Erst zu diesem Zeitpunkt erschienen die Polizeibeamten, die durch Firmenmitarbeiter - welche das Tatgeschehen aus der Nähe beobachtet hatt...