Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbsmäßigkeit. Diebstahl
Leitsatz (amtlich)
Kennzeichen der Gewerbsmäßigkeit ist das Bestreben, sich durch wiederholte Begehung entsprechender Taten eine Einnahmequelle zu erschließen. Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist.
Normenkette
StGB § 243 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 22.05.2014; Aktenzeichen 48 Ns 18/14) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der für die vier Diebstähle vom 20.09.2012, 26.10.2012, 21.01.2013 und 13.03.2013 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten sowie hinsichtlich der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 20.11.2013 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 22.08.2012 (50 Ds 181 Js 874/11 - 541/11) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde er wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 18.03.2013 (50 Ds 103 Js 756/12 - 523/12) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten ist mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22.05.2014 als unbegründet verworfen worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Dortmund in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
1.
Die Überprüfung des Schuldausspruches des angefochtenen Urteils sowie des Rechtsfolgenausspruches hat, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 22.08.2012 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz von zwei Monaten und wegen Diebstahls von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist, in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Insoweit war daher die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
2.
Dagegen konnte der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, soweit der Betroffene wegen Diebstahls in vier Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen der Strafkammer entwendete der Angeklagte am 20.09.2012 in den Geschäftsräumen der Firma S, S-Straße, in I zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter zehn Flaschen Spirituosen zu ein Gesamtverkaufspreis von 123,90 €, indem er und sein Mittäter die Flaschen in ihren Hosenbund steckten und den Laden verließen, ohne die Ware zu bezahlen (Tat 2. b)).
Auf die gleiche Weise entwendete der Angeklagte am 26.10.2012 in den Geschäftsräumen der Firma L am P-Q-Platz x-x in I zwei Flaschen Remy Martin zu einem Gesamtverkaufspreis von 57,98 € und am 21.01.2013 in den Geschäftsräumen der Firma L in C vier Flaschen alkoholischer Getränke zu einem Gesamtverkaufspreis von 73,47 € (Taten 2. c) und d)).
Am 13.03.2013 entnahm er aus den Auslagen der Firma L in I-X an der X-Straße drei Flaschen Jack Daniels zu einem Gesamtverkaufspreis von 56,97 €, steckte diesen seine Jacke und passierte den Kassenbereich, ohne die Ware zu bezahlen (Tat 2. e)).
In sämtlichen vier Fällen konnte der Angeklagte gestellt und die Ware zurückerlangt werden.
Die Strafkammer hat für die vier Diebstähle jeweils Einzelfreiheitsstrafen von drei Monaten verhängt und zur Begründung ausgeführt:
"Wegen der vier Diebstahlstaten (2. b) bis e)) wurde der Strafrahmen des § 243 StGB zu Grunde gelegt, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Insofern ist zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt worden, dass der Wert der Beute eher gering war und letztlich kein Schaden verblieben ist. Nicht unberücksichtigt bleiben konnte indessen zu seinen Ungunsten auch insoweit, dass er mehrfach und erheblich vorbestraft war.
Bezügli...