Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek von einem Finanzamt unter Verwendung eines Formulars gestellt und sind dort angefallene Säumniszuschläge gesondert berechnet, die durch die Hypothek gesichert werden sollen, so ist der Antrag so zu auszulegen, dass er beanstandungsfrei auf eine Fassung des Eintrags abzielt, in dem die Säumniszuschläge als Nebenforderung ausgewiesen werden.
Normenkette
ZPO § 867; BGB § 1115; AO § 322
Verfahrensgang
AG Dorsten (Aktenzeichen WU 5925-10 und 5925-11) |
Tenor
Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerden gegen die beiden Zwischenverfügungen sind, obwohl es sich bei der Zwischenverfügung nicht um eine Endentscheidung handelt, nach §§ 71, 73 GBO zulässig (Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rz. 3; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 1).
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, so ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGH NJW 2001, 3627; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rz. 67).
Der Erlass einer Zwischenverfügung war vorliegend zulässig. Das Grundbuchamt rügt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG München (Rpfleger 2012, 383), nicht im Titel ausgewiesene Säumniszuschläge könnten nicht als Teil der "Haupt/Gesamtforderung" eingetragen werden, weil Säumniszuschläge Nebenleistungen seien, und hält deshalb einen korrigierten Antrag für erforderlich. Die Beanstandung geht daher dahin, dass die Zwangshypothek nicht in der beantragten Form eingetragen werden könne. Damit macht das Grundbuchamt das Fehlen einer grundbuchrechtlichen Voraussetzung geltend, so dass eine Zwischenverfügung ergehen konnte.
Den vom Finanzamt nach §§ 322, 249 Abs. 1 AO, 38 GBO gestellten Eintragungsersuchen steht nach Auffassung des Senats die erhobene Beanstandung nicht entgegen. Denn der Antrag des Finanzamtes ist nicht dahin zu verstehen, dass die Eintragung der Zwangshypotheken nur in der Form vorgenommen werden sollen, dass die Säumniszuschläge i.H.v. 197 EUR bzw. 204 EUR als Bestandteil der Hauptforderung eingetragen werden. Der Antrag des Finanzamts ist vielmehr wie jeder Grundbuchantrag nur ein Vorschlag für die Fassung der Eintragung, an die das Grundbuchamt nicht gebunden ist (Demharter, a.a.O., § 13 Rz. 4). Der Antrag kann bei verständiger Würdigung vorliegend dahin ausgelegt werden, dass zwei Zwangssicherungshypotheken auf dem Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners mit folgendem Inhalt eingetragen werden sollen:
- Zwangssicherungshypothek zu 5.387,46 EUR gemäß Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer und Kirchensteuer für das 3. Vj. 2012 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und für März, Mai, Juni, Juli und August 2012 nebst Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt 204 EUR sowie Vollstreckungskosten i.H.v. 20 EUR und Auslagen i.H.v. 7,50 EUR.
- Zwangssicherungshypothek zu 6.875,80 EUR gemäß Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2010 nebst Säumniszuschlägen i.H.v. insgesamt 197 EUR.
Werden die Anträge des Finanzamtes so verstanden, dass sie in dieser Fassung auf die Eintragung der Säumniszuschläge als Nebenforderung gerichtet sind, bestehen gegen deren Eintragungsfähigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Die von dem Grundbuchamt angeführte Entscheidung des OLG München (Rpfleger 2012, 383) befasst sich ausdrücklich lediglich mit der - dort verneinten - Eintragungsfähigkeit von Säumniszuschlägen als Bestandteil der Hauptforderung. Darauf beziehen sich insbesondere die in der angeführten Entscheidung hervorgehobenen Bedenken, dass eine Buchung des Rechts als Bestandteil der Hauptforderung den Charakter der Säumniszuschläge als Nebenforderung und damit deren beschränkte Rangwirkung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 ZVG nicht mehr erkennen ließe. Das OLG München hat zwar in einer früheren Entscheidung (FGPrax 2012, 11, 12) die Eintragungsfähigkeit eines kapitalisierten Zinsbetrages als Nebenforderung verneint. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf eine Zinsforderung, die in dem zugrunde liegenden Urteil als wiederkehrende Leistung aus einer Hauptforderung tituliert worden war. Die Eintragungsfähigkeit eines bereits in dem Vollstreckungstitel in kapitalisierter Form zugesprochenen Zinsbetrages wird dadurch auch nach der genannten Entscheidung nicht berührt. So verhält es sich jedoch hier im Hinblick auf die in den Eintragungsersuchen des Finanzamtes ausgewiesenen Säumniszuschläge. Denn nach § 322 Abs. 3 S. 2 und 3 AO wird der im Allgemeinen erforderliche Vollstreckungstitel durch die Bestätigung der...