Tenor
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Dem Kläger steht - gemeinsam mit seinem Bruder - kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag zu. Mangels Versicherung des Risikos "Leitungswasser" ist kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die - automatisch einsetzende - Versicherung des Risikos "Leitungswasser" bei Beendigung des Leerstandes nicht aus § 5 III VVG. Der Inhalt des Versicherungsscheins weicht weder von dem Antrag noch den "getroffenen Vereinbarungen" ab.
Richtig ist zwar, dass auch mündliche Ergänzungen des Versicherungsnehmers zu dem Inhalt des Antrags gehören. Eine solche mündliche Ergänzung, die zum Inhalt des Antrags geworden ist, hat aber auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht stattgefunden. Eine solche Ergänzung liegt insbesondere nicht in der angeblichen Äußerung des Bruders des Klägers in dem kurz nach dem Erwerb der Immobilie geführten Telefonat, dass die Wohngebäudeversicherung "unter denselben Konditionen" wie mit dem verstorbenen Voreigentümer, Herrn H., aufrechterhalten werden solle. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um eine "Ergänzung" eines noch in der Ferne liegenden Antrags auf Abschluss einer Versicherung, sondern lediglich um eine die Vertragsverhandlungen vorbereitende Erklärung handelt, ist diese angebliche Äußerung auch aus anderen Gründen nicht Bestandteil des Antrags geworden. Die Beklagte hat bereits mit der Übersendung des Versicherungsvorschlags und erneut - noch deutlicher - mit der Übersendung des von dem Kläger bzw. seinem Bruder unterschriebenen Antrags auf Abschluss der Versicherung darauf hingewiesen, dass eine solche Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes "unter denselben Konditionen" wegen des Leerstandes der Immobilie nicht möglich ist bzw. von ihr nicht angeboten wird. Der Inhalt des Antrags, wonach eben nur die Risiken "Feuer" und "Sturm", nicht aber auch das Risiko "Leitungswasser" versichert werden wollten, ist eindeutig. In ihm ist sogar noch ausdrücklich vermerkt: "Wagnis ist unbewohnt deshalb nur F/St" und nicht etwa "für die Dauer des Leerstandes nur F/St" oder ähnliches. Für eine "automatisch" in Kraft tretende Versicherung von Leitungswasserschäden findet sich in dem Antrag nicht der geringste Anhaltspunkt.
Bereits mit Übersendung des Vorschlags und erneut mit Übersendung des Antrags hat die Beklagte dem Kläger und seinem Bruder hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht bereit war, das Wagnis auch - nach Bezug automatisch "einsetzend" - gegen Leitungswasserschäden zu versichern. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer und auch der Kläger und sein Bruder, beide promoviert, konnten und mussten die eindeutige Erklärung der Beklagten ohne Weiteres (nur) so verstehen. Entscheidend dafür, ob eine Abweichung iSv § 5 I VVG vorliegt, ist der Inhalt des Antrags in seiner letzten Fassung (vgl. (Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 5 Rn. 8 mwN). Inhalt dieses eindeutigen Antrags, mit welchem der "Wunsch" des Bruders des Kläger auf eine "Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes unter denselben Konditionen" wie der verstorbene Voreigentümer von der Beklagten zurückgewiesen worden war und welcher von dem Kläger und seinem Bruder durch Unterschrift und Übersendung als ihre eigene Willenserklärung übernommen wurde, ist aber nur eine Versicherung der Risiken Feuer und Sturm.
Wenn der Kläger nun erstmals mit der Berufungsbegründung (auch abweichend von dem Tatbestandsberichtigungsantrag) behauptet, der Bruder des Klägers habe bei dem ersten Telefonat mit dem Agenten C. nicht nur den Wunsch nach einer Versicherung unter denselben Konditionen wie bei dem Eigentümer geäußert, sondern - so Seite 2 der Berufungsbegründung - auch gesagt, "lediglich für die Zeit des Leerstandes [solle] das Risiko Leitungswasser nicht versichert sein [...] und dies [solle] überdies die Basis für die Prämienberechnung" darstellen, wird das aus zwei Gründen ohne Erfolg bleiben. Zum einen dürfte diese Behauptung streitig bleiben und somit nach § 531 ZPO (neuer Vortrag in zweiter Instanz) ausgeschlossen sein. Zum anderen würde es selbst bei diesem Sachverhalt dabei bleiben, dass die Beklagte nachfolgend hinre...