Leitsatz (amtlich)
Der Samstag ist auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag".
Zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, wenn der Betroffene sich auf ein sog. "Augenblicksversagen" beruft.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren an das Amtsgericht Herne-Wanne zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 12. Februar 2000 mit seinem Pkw in Herne die BAB A 42 in Fahrrichtung Dortmund mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät Multanova VR 6 F, das Amtsgericht ist von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h ausgegangen. Das Amtsgericht hat weiter u. a. ausgeführt, dass der Betroffene sich nicht darauf berufen könne, dass die durch das Zusatzschild zur Geschwindigkeitsbeschränkung geltende Beschränkung auf "werktags von 7. 00 Uhr bis 20. 00" für die Tatzeit, einen Samstag, nicht gelte. Dieser sei nämlich ein Werktag im Sinn der Beschränkung.
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u. a. geltend, die Verkehrsregelung sei zumindest unklar gewesen. Auch habe das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass er sich darauf berufen habe, dass er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe. Zudem treffe ihn als selbständigen Handelsvertreter die Verhängung des Fahrverbotes schwer. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 (Zeichen 274) 49 StVO, 24 StVG.
a) Der Tatrichter hat aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen die Feststellung getroffen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Radarmessgerät Multanova VR 6 F vorgenommen worden ist. Die Geschwindigkeitsermittlung mit einem Gerät Multanova VR 6 F ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (vgl. Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehr, 3. Aufl. , Rn. 333 ff. mit weiteren Nachweisen). Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichend. Denn bei Anwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 19. Februar 2001 in 2 Ss OWi 43/01 mit weiteren Nachweisen). Diese Angaben sind im tatrichterlichen Urteil enthalten. Weitere Einzelheiten zu den technischen Vorgängen und zu den der Messung zugrunde liegenden Daten waren entbehrlich (vgl. statt aller OLG Köln DAR 1999, 516).
b) Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die beschränkende Geltung der durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild "werktags von 7. 00 Uhr bis 20. 00 Uhr" (Zeichen 1042-31 der StVO) zur Tatzeit keine Wirkung entfaltet hat. Tattag war der 12. Februar 2000, ein Samstag. Der Samstag ist aber auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag ein Arbeitstag ist. Denn, darauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen, die Bezeichnung "werktags" meint den Gegensatz zu "Sonn- und Feiertagen", wie sie im Zusatzschild 1042-35 der StVO vorgesehen ist. Damit war die Verkehrslage (auch) nicht, wie der Betroffene jetzt mit der Rechtsbeschwerde noch geltend macht, unklar.
c) Es ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass der Betroffene davon ausgegangen ist, dass Werktage nur die Tage von Montag bis Freitag sind. Abgesehen davon, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung des ...