Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 02.06.2005) |
LG Essen (Aktenzeichen 21 a (1/05)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen vom 02.06.2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers und Beschwerdeführers auf 2.527,– EUR festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Strafverfahren als Verteidiger des damaligen Angeklagten D tätig. Gegen diesen erging nach seiner vorläufigen Festnahme am 19.07.2004 durch das Amtsgericht Moers am 20.07.2004 Haftbefehl. Er befand sich bis zu seiner Verurteilung am 23.02.2005 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer erklärte sich ausweislich der Verfügung des Richters am Amtsgericht Lindemann, durch den der Haftbefehl vom 20.07.2004 erlassen worden war, bereit, die Vertretung des D, die von diesem bei der Verkündung des Haftbefehls ausdrücklich gewünscht worden war, zu übernehmen. Bis zur Erhebung der Anklage im vorliegenden Verfahren – die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen ging am 08.12.2004 beim Landgericht Essen ein – fertigte der Beschwerdeführer zwei Schriftsätze und nahm Einsicht in die Ermittlungsakten. Durch Beschluss der großen Strafkammer I. a des Landgerichts Essen vom 08.02.2005 wurde der Beschwerdeführer dem damaligen Angeklagten D als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Hauptverhandlung fand vor der großen Strafkammer I. a des Landgerichts Essen am 08.02.2005, 16.02.2005, 18.02.2005 und am 23.02.2005 statt. Der Beginn der Hauptverhandlung war für die vier Verhandlungstage jeweils auf 09.15 Uhr festgesetzt worden. Die Hauptverhandlung am 08.02.2005 dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift von 09.30 bis 16.15 Uhr (6 Stunden und 45 Minuten). Sie wurde von 11.05 bis 12.36 Uhr (1 Stunde und 31 Minuten), von 12.40 bis 12.50 Uhr (10 Minuten) sowie von 13.30 bis 14.20 Uhr (50 Minuten) unterbrochen. Die Hauptverhandlung am 16.02.2005 begann nach dem Sitzungsprotokoll um 09.28 Uhr und endete um 17.10 Uhr (5 Stunden und 42 Minuten). Sie wurde unterbrochen von 12.09 bis 13.22 Uhr (1 Stunde und 13 Minuten).
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 2.368,08 EUR wurde durch Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.06.2005 in Höhe von 2.117,52 EUR (einschließlich 292,07 EUR Umsatzsteuer) stattgegeben. Zurückgewiesen wurde lediglich die beantragte Festsetzung von zwei zusätzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von insgesamt 216,– EUR nebst anteiliger Mehrwertsteuer, die der Beschwerdeführer für die Hauptverhandlungstermine am 08.02.2005 und 16.02.2005 vor dem Landgericht Essen geltend gemacht hatte. Der gegen die Absetzung dieser zusätzlichen Terminsgebühren eingelegten Erinnerung des Beschwerdeführers vom 14.06.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 07.09.2005 nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer zur Entscheidung vorgelegt. Die erste Strafkammer des Landgerichts Essen – die Hilfsstrafkammer I. a, vor der das Strafverfahren durchgeführt worden war, existierte, wie sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden Richters am Landgericht Busold vom 12.09.2005 und der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm ergibt, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr – hat in der Besetzung mit 3 Richtern mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Nr. 4116 VV RVG für die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung nur die Zeit der tatsächlichen Verhandlung und nicht die Gesamtdauer unter Berücksichtigung von Verhandlungspausen maßgeblich sei. Während der Verhandlungsunterbrechung finde keine Hauptverhandlung statt, so dass auch während dieser Zeiträume eine Teilnahme an der Verhandlung begrifflich nicht möglich sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten D, der die Strafkammer mit Beschluss vom 29.11.2005 nicht abgeholfen hat.
Nach Übersendung der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 17.01.2006 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.02.2006 über die erhobene Beschwerde hinaus die zusätzliche Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4105 VV RVG) beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist begründet. Dem Beschwerdeführer stehen die geltend gemachten zusätzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4116 VV RVG zu. Darüber hinaus war entsprechend seinem Antrag vom 20.02.2006 eine zusätzliche Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach den Nummern 4104, 4105 VV RVG festzusetzen.
1.
Nach Nr. 4116 erhält der gerichtlich bestellte Verteidiger die zusätzliche Terminsgebühr, wenn er mehr als fünf und bis zu acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt...