Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer die Erstveräußerung durch den teilenden Eigentümer erfassenden Veräußerungsbeschränkung. Grundbuch. Grundbuchsache. im Wohnungsgrundbuch von … Blatt … eingetragener 11.598/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung … Flur … Flurstück … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung A 3 des Aufteilungsplans. im Teileigentumsgrundbuch von … Blatt … eingetragener 289/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück …, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Ga A 3 des Aufteilungsplanes. im Grundbuch von … Blatt … verzeichnete Grundstück Gemarkung … p Flur … Flurstück …
Leitsatz (amtlich)
1) Die in der Teilungserklärung begründete Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 WEG wird, auch wenn sie in die bereits angelegten Wohnungsgrundbücher eingetragen ist, erst mit der rechtlichen Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft, also der Eigentumseintragung des ersten Wohnungseigentumerwerbers, wirksam.
2) Das Wirksamwerden der Veräußerungsbeschränkung führt zur Anwendung des § 878 BGB auf die zu diesem Zeitpunkt dem Grundbuchamt bereits vorliegenden Eigentumsumschreibungsanträge anderer Wohnungseigentumserwerber.
3) § 12 WEG ist auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anwendbar.
Normenkette
BGB § 878; WEG § 12
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 09.12.1993; Aktenzeichen 7 T 809/93) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 13.10.1993 ebenfalls aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 26.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) hat durch Teilungserklärung vom 06.04.1992 (UR-Nr. … Notar … in …) eine Teilfläche des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstücks Gemarkung … Flur … Flurstück … die später als Parzelle Gemarkung … Flur … Flurstück …, fortgeschrieben worden ist, in insgesamt neun Wohnungs- und sieben Teileigentumseinheiten aufgeteilt. Nach § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung bedarf die Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums der Zustimmung des Verwalters. Die Bestimmung nimmt allerdings bestimmte Veräußerungsfälle vom Erfordernis der Zustimmung des Verwalters aus, nämlich die Veräußerung an Verwandte bestimmten Grades, an Ehegatten sowie eine solche im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter sowie schließlich die Veräußerung durch dingliche Gläubiger. Die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sind von dem Grundbuchamt am 18.08.1992 angelegt worden; dabei ist die Veräußerungsbeschränkung in die Bestandsverzeichnisse der Grundbücher eingetragen worden.
Bereits mit notariellem Vertrag vom 10.04.1992 (UR-Nr. … Notar … in …) verpflichtete sich die Beteiligte zu 1), den Beteiligten zu 2) das Wohnungseigentum A 3 des Aufteilungsplanes sowie das Teileigentum Ga A 3 des Aufteilungsplans zu übertragen und darauf ein Gebäude nach näherer Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu errichten. Zu übertragen war ferner ein 1/20-Miteigentumsanteil an der verbliebenen Grundstücksteilfläche, die als Garagenvorhof bezeichnet wurde; diese Fläche ist später als selbständige Parzelle Gemarkung … Flur … Flurstück … fortgeschrieben worden.
In gesonderter notarieller Urkunde vom 02.08.1993 (UR-Nr. … Notar … in … haben die Beteiligten durch eine bevollmächtigte Notariatsangestellte die Auflassung des Wohnungs- und Teileigentums sowie des 1/20-Miteigentumsanteils an dem weiteren Grundstück (Garagenvorhof) erklärt. Eine Ausfertigung dieser Urkunde hat der Urkundsnotar mit Schreiben vom 03.08.1993 bei dem Grundbuchamt (dort eingegangen am 04.08.1993) eingereicht und gleichzeitig den Antrag auf Umschreibung des Eigentums gemäß § 15 GBO gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Grundbuchamt bereits die Eigentumsumschreibungsanträge anderer Erwerber in der Wohnungseigentumsanlage vorgelegt worden. Auf diese Anträge wurden die Erwerber … und … am 13.09.1993 als neue Eigentümer in dem Wohnungsgrundbüchern von … Blatt … und … eingetragen.
Mit Zwischenverfügung vom 13.10.1993 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den in dieser Sache aufgrund der Auflassungsverhandlung vom 02.08.1993 gestellten Umschreibungsantrag beanstandet: Zum Vollzug der Eigentumsumschreibung sei nunmehr die Zustimmung des Verwalters nebst dem Bestellungsnachweis in der Form des § 29 GBO erforderlich. Zur Behebung der Beanstandungen wurde gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 14.11.1993 Erinnerung eingelegt, mit der sie gerügt haben, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, ihre Eintragung als Eigentümer von der Vorlage einer Zustimmung des Verwalters abhängig zu machen, nachdem die Eintragung der Erwerber … und … ohne einen solchen Nachweis vorgenommen worden sei. Der Richter des Amtsgerichts hat der Erinnerung mit Beschluß vom 19.11.1993 nicht abgeholfen. Das nunme...