Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 11.11.2014; Aktenzeichen 5 O 79/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Dortmund vom 11.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten. Diese tragen ihre Kosten selbst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG Dortmund hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu Recht zurückgewiesen. Ein Ablehnungsgrund im Sinne von §§ 406, 42 ZPO ist nicht ersichtlich.
1. Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.
Demgegenüber sind Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität des Gutachtens nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung eines Gutachtens; insoweit stellt das Prozessrecht mit den §§ 404, 412 ZPO ausreichende Mittel zur Verfügung, um eventuelle inhaltliche Unzulänglichkeiten zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das bedenkenlos als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung dienen kann (BGH NJW 2005, 1869, 1870; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 406 Rn. 9). Insbesondere gehen Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige gegenüber einer Prozesspartei voreingenommen sei, grundsätzlich nicht aus dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt, mangelnder Sachkunde oder unzureichender Tatsachenermittlung hervor (BGH aaO).
2. Auf dieser Grundlage sind bei einer verständigen Betrachtung aller Tatsachen und Umstände keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing S zu rechtfertigen. Das LG Dortmund hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a. Auf die Frage, ob die Beklagte die für das Ablehnungsverfahren relevanten Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Der Senat kann für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die von der Beklagten behaupteten Erklärungen des Sachverständigen unterstellen. Auch wenn die von der Beklagten behaupteten Erklärungen abgegeben worden sind, ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
b. Die Beklagte stützt ihr Ablehnungsgesuch zum einen auf die Erklärung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S im Ortstermin vom 03.09.2014, wonach eindeutig ein Planungsfehler gegeben sei. Unbelüftete Holzdachkonstruktionen könnten nicht schadenfrei erstellt werden. Dabei habe der Sachverständige eingeräumt, dass es andere Literaturmeinungen gäbe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht beanstandet werden, dass der Sachverständige eine entsprechende Erklärung bereits im Ortstermin abgeben hat. Hieraus ergeben sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Der Sachverständige hat mit dieser Vorgehensweise zur Transparenz seiner Begutachtung beigetragen und frühzeitig eine inhaltliche Diskussion über fachliche Fragen ermöglicht. Auch die "apodiktische Form" begründet keine andere Bewertung. Es ist insbesondere unter dem Aspekt der Klarheit nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Kernaussagen seiner Begutachtung deutlich herausstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hiermit eine unsachliche Bewertung vorgenommen hat oder sich jeglicher fachlichen Diskussion verschließen will. Soweit mithin allein eine inhaltliche Stellungnahme des Sachverständigen kritisiert werden soll, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Wie vorstehend ausgeführt, sind Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität des Gutachtens nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung eines Gutachtens.
c. Weiter begründet die Beklagte ihre Besorgnis der Befangenheit mit folgender Erklär...