Leitsatz (amtlich)

Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Familienstreitsache im Scheidungsverbund setzt voraus, dass sie entweder in Rechtskraft erwachsen oder ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet ist.

 

Normenkette

ZPO § 867; FamFG § 116 Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 148

 

Verfahrensgang

AG Hattingen (Aktenzeichen NS-4281-8)

 

Tenor

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nr. 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000 EUR zu löschen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) betreibt aus einem Beschluss des AG - Familiengericht - Hattingen vom 29.8.2013 (39 F 127/08) die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligte zu 1). In dem Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1) in dem im Verbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren verpflichtet worden, an den Beteiligten zu 2) ab Rechtskraft der Scheidung 48.330,15 EUR zu zahlen. Eine Anordnung über die sofortige Wirksamkeit enthält der Beschluss nicht.

Der Beschluss über die Scheidung ist seit dem 20.10.2014 rechtskräftig. Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist beim 9. Senat für Familiensachen anhängig (9 UF 212/13).

Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) trug das Grundbuchamt am 27.1.2015 in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nr. 3 eine Sicherungshypothek über 20.000 EUR zugunsten des Beteiligten zu 2) ein.

Mit Schriftsatz vom 11.2.2015 legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Sicherungshypothek ein.

Mit Beschluss vom 11.3.2015 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die mit Beschluss des Senats vom 24.3.2015 getroffene einstweilige Anordnung hat das Grundbuchamt am 25.3.2015 einen vorläufigen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 20.000 EUR eingetragen und mitgeteilt, dass in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek keine weiteren Eintragungsanträge eingegangen sind.

II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass das Grundbuchamt zur Löschung der in Abt. III unter laufender Nr. 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek anzuweisen ist.

1. Die mit dem Antrag, die in Abt. III unter laufender Nr. 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).

Der in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO angeordnete Grundsatz der Beschwerdebeschränkung betreffend Grundbucheintragungen wird nach der Rechtsprechung des BGH über den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Eintragung eines Amtswiderspruchs und Anweisung auf Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung) hinausgehend auch dann durchbrochen, wenn die betreffende Grundbucheintragung nicht unter dem Schutz des guten Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) steht. Dies betrifft zum einen Eintragungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb generell ausgeschlossen ist, zum anderen aber auch Eintragungen, bei denen der gutgläubige Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen ist (BGH WM 1975, 567).

Im hier zu beurteilenden Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der in Abt. III unter laufender Nr. 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen, weil vor der Eintragung des Amtswiderspruchs am 25.3.2015 keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt ist und nach der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.

2. Die eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000 EUR ist zu löschen, weil die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist und daher unrichtig ist.

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungmaßnahme, die durch das Grundbuchamt vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat daher bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen.

Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, das heißt eines vollstreckbaren Titels. Dessen Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Das Vorhandensein einer Klausel kann den fehlenden vollstreckbaren Inhalt eines Titels nicht ersetzen (BGH Rpfleger 2006, 26; und ausdrücklich für das Grundbuchverfahren: BGH Rpfleger 2012, 61 - Rz. 15 - zitiert nach Juris).

Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es bereits an einem vollstreckbaren Titel.

Die Vollstreckung soll aus dem am 29.8.2013 verkündeten Beschluss des AG Hattingen (39 F 127/08) stattfinden, soweit die Beteiligte zu 1) dort zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags i.H.v. 48.330,15 EUR an den Beteiligten zu 2) verpflichtet ...

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