Leitsatz (amtlich)
Ein Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will, kann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein.
Normenkette
BGB § 21; KiBiz NW § 3
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 20.12.2016; Aktenzeichen 89 AR 994/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18.01.2017 wird der Beschluss des AG - Registergericht - Essen vom 20.12.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.02.2017, aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, die Anmeldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
A. Mit Anmeldung vom 31.10.2016 haben die Beteiligten zu 2) bis 4) die Neuanmeldung des Vereins "X" - der Beteiligte zu 1) - zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Das AG hat daraufhin die Industrie- und Handelskammer Essen um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob dort eventuell Erkenntnisse über die Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vorliegen. In der Stellungnahme vom 28.11.2016 kommt die Industrie- und Handelskammer Essen zu dem Ergebnis, dass die Angelegenheit in Anbetracht divergierender Rechtsprechung und anhand der übermittelten Unterlagen nicht hinreichend bewertet werden könne.
Das AG hat den Beteiligten zu 2) - den Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) - sodann unter Hinweis auf obergerichtliche Entscheidungen um eine Stellungnahme gebeten, weshalb von einem nicht wirtschaftlichen Verein ausgegangen werde. In der Stellungnahme vom 04.12.2016 hat der Beteiligte zu 2) für den Beteiligten zu 1) nähere Ausführungen vorgenommen. Unter dem 14.12.2016 hat Der Paritätische Wohlfahrtsverband NRW - Kreisgruppe Essen - sich ebenfalls zum Sachverhalt geäußert.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.12.2016 hat das AG die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass divergierende Rechtsprechung zu dem Thema vorliege, ob die Errichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geschehen könne. Eine Entscheidung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen läge noch nicht vor und solle hiermit herbeigeführt werden.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der rechtzeitig eingegangenen Beschwerde vom 18.01.2017. Der Beteiligte zu 1) führt hierin näher aus, weshalb er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und in das Vereinsregister einzutragen sei.
Das AG hat der Beschwerde unter dem 02.02.2017 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das AG näher ausgeführt, dass den Ausführungen des Kammergerichts im Beschluss vom 18.01.2011 - 25 W 14/10 - gefolgt werde und das Vorliegen eines ideellen Vereins verneint würde. Die Vereinsmitglieder erfüllten ausschließlich administrative Aufgaben, während der Vorstand im Namen des Vereins geeignete Pädagogen zur Betreuung der Kinder einstelle. Hierbei trete der Verein in einen Wettbewerb mit anderen Erziehungseinrichtungen. Unter dem Gesichtspunkt des Nebenzwecks ergebe sich keine andere Wertung. Die Unterhaltung des Kindergartens sei vorliegend - was bereits der Name zeige - der Hauptzweck des Vereins. Steuerrechtliche Merkmale seien unbeachtlich. Zudem wäre ein Betrieb des Kindergartens über eine Kapitalgesellschaft als Träger möglich. Auch ein Förderverein könne zur Unterstützung gegründet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Eingaben und die Gründe der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen verwiesen.
B. Die nach den §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
1) Auch für den Vorverein kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, obwohl der Verein die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat. Ausreichend ist eine Vertretung durch dessen Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl (vgl. hierzu jeweils mit weiteren Nachweisen: OLG Schleswig NZM 2012, 623 f., Rn. 17; OLG Hamm FGPrax 2003, 184 f., Rn. 25). Da nach § 11 Abs. 2 der Satzung des Vorvereins jedes Vorstandsmitglied allein zur Vertretung berechtigt ist, bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung keine Bedenken.
2) Die Beschwerde ist auch begründet. Ein Hindernis, welches der begehrten Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB entgegensteht, besteht nicht.
Hierbei ist im Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die so genannte typologische Methode anzuwenden. Dabei ist von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Nicht nach § 21 BGB eintragungsfähig ist zunächst der Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Gleiches gilt für einen Verein mit einer derartigen unternehmerischen Tätigkeit an einem inneren, aus den Mitgliedern bestehenden Markt. Schließlich ist auch ein solcher Verein auf einen wirtsc...