Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß durch den wegen eines sog. Nachschlüsseldiebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilten Angeklagten.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

1. mit den zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Diebstahls "in einem besonders schweren Fall" vom 2. Juni 1999 und

2. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Lüdenscheid hat den Angeklagten am 13. April 2000 wegen "versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall" und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Am 5. Mai 1999 drang er (der Angeklagte) mit einem zu diesem Zeitpunkt nicht entwidmeten Generalschlüssel in die Wohnung der Frau I. K. und des Herrn R. Z. im Hause Parkstraße 90 in Lüdenscheid. Aus dem Küchenschrank entwendete er 400, 00 DM, um diese für sich zu verwenden.

Damit nicht genug, am 2. Juni 1999 drang der Angeklagte erneut mit dem zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits entwidmeten Generalschlüssel in die Wohnung der vorgenannten Zeugen ein und durchsuchte Schränke und Behältnisse vergeblich nach Geld. Als er keine Beute fand, entfernte er sich.

Bei Frau K. , dem Opfer des Angeklagten, handelt es sich um eine ehemalige Arbeitskollegin von ihm. Das Geld hat der Angeklagte allerdings bereits im Juni des Jahres 1999 zurückgezahlt. Ein Schaden ist Frau K. somit nicht entstanden. "

Zur rechtlichen Würdigung heißt es:

"Damit hat sich der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23, 53 StGB schuldig gemacht. "

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung vor der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen am 10. Oktober 2000 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Das Landgericht ist von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Es hat auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und zwar in dem zitierten Umfang.

Zusätzlich heißt es dann im dem landgerichtlichen Urteil:

"Die Kammer ist an den Schuldspruch gebunden, obwohl das Amtsgericht das Geschehen am 2. Juni 1999 als versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB statt als versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß den §§ 244 Abs. 1 Ziffer 3, 22, 23 StGB gewertet hat. Der Schuldspruch beruht lediglich auf einer falschen Anwendung geltenden Rechts und nicht auf einem nicht oder nicht mehr gültigen Gesetz. "

Das Landgericht hat sodann unter Ziffer II. 1. Feststellungen zur Person, zum Vorleben und zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffen und unter Ziffer II. 2. folgendes ausgeführt:

"Die vorliegend durch das Handeln des Angeklagten unter anderem betroffene Frau K. war eine Arbeitskollegin des Angeklagten bei der Firma A. . Diese hatte ihn gebeten, an ihrem Pkw irgendwelche Arbeiten auszuführen. Zu diesem Zwecke hatte sie ihm ihr Schlüsselbund mit dem Kraftfahrzeugschlüssel übergeben. An dem Schlüsselbund hatte sich auch der Generalschlüssel unter anderem zu ihrer Wohnung befunden.

Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte am 5. Mai 1999 dazu aus, sich unbemerkt von der Frau K. mit deren Generalschlüssel in die Wohnung zu begeben. Dort nahm er neben dem Geldbetrag von 400, 00 DM einen Zweitschlüssel an sich. Das Schlüsselbund mit dem Kraftfahrzeugschlüssel und den Generalschlüssel gab er danach an Frau K. zurück.

Mit dem Zweitschlüssel gelangte er dann am 2. Juni 1999 erneut in die Wohnung unter anderem der Frau K. "

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts sowie einen Verstoß gegen die §§ 318, 327 StPO.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest teilweisen Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen "versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall", begangen am 2. Juni 1999, hat keinen Bestand, weil die Strafkammer insoweit zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen hat.

Im Falle einer zulässig erhobenen Rüge (§ 344 Abs. 2 StPO) hat das Revisionsgericht unabhängig von den Rügen des Revisionsführe...

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