Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt beim Wechselmodell ist mangels Beschwerdebefugnis nicht durch die Eltern angreifbar.
Verfahrensgang
AG Essen-Steele (Beschluss vom 30.03.2017; Aktenzeichen 14 F 24/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.03.2017 erlassenen Beschluss des AG -Familiengerichts- Essen-Steele (14 F 24/17) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1,500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die am
... 2002 und am ... 2005 geborenen Söhne M und K hervorgegangen. Nach der Trennung der Beteiligten im Juli 2016 und einer entsprechenden Einigung in dem Verfahren 14 F 134/16 des AG - Familiengerichts Essen-Steele praktizieren sie ein paritätisches Wechselmodell für die Kinder.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Antrag vom 13.02.2017 die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt i.H.v. 493,00 EUR ab Januar 2017 für M und i.H.v. 408,00 EUR für K ab Januar 2017 und i.H.v. 493,00 EUR ab März 2017 begehrt. Zugleich hat sie beantragt, den Kindern einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Das AG hat das schriftliche Vorverfahren eingeleitet und nach Eingang der Verteidigungsanzeige des Antragsgegners durch Beschluss vom 30.03.2017 für den Aufgabenkreis "Geltendmachung von Kindesunterhalt" eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und die weitere Beteiligte zur Ergänzungspflegerin bestellt.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 05.04.2017 mit der er mit näheren Ausführungen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft angreift. Der Senat hat mit Verfügung vom 18.05.2017 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht zulässig ist. Dazu hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.05.2017 Stellung genommen.
II. Die statthafte Beschwerde ist aus den Gründen der Senatsverfügung vom 18.05.2017, auf deren Inhalt zunächst Bezug genommen wird, unzulässig. Der Antragsgegner ist durch den angefochtenen Beschluss nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass ihm die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG fehlt.
Grundsätzlich steht den sorgeberechtigten Eltern gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ein eigenes Beschwerderecht zu, weil dadurch in ihr Sorgerecht eingegriffen wird (vgl. u.a.: OLG München FamRZ 2016, 1288; Meyer-Holz in: Keidel, 19. Auflage § 59 Rn. 70 m.w.N.). Allerdings steht dem Antragsgegner als Vater hier ohnehin nicht das Recht zu, die Kinder nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zu vertreten. Die Eltern üben das paritätische Wechselmodell aus. In diesem Fall fehlt es aber verfahrensrechtlich an einer "Obhut" im Sinne von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies hat zur Folge, dass keiner der Eltern Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen geltend machen kann (vgl. u.a.: BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Köln FamRZ 2015, 859; OLG Celle FamRZ 2015, 1210; Viefhues in: jurisPK, 8. Auflage Rn. 33f m.w.N.). Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Durchsetzung von Kindesunterhalt greift daher nicht in eine Rechtsposition des Antragsgegners ein.
Die mit Schriftsatz vom 29.05.2017 erhobenen Einwendungen des Antragsgegners führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung durch den Senat. Der Antragsgegner rügt, dass die Bestellung des Ergänzungspflegers im Verlauf des durch die Mutter eingeleiteten Verfahrens zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt "zu einem falschen Zeitpunkt" erfolgt sei. Es kann allerdings für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob die Anordnung der Ergänzungspflegschaft verfahrensrechtlich ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einwendungen betreffen die sachliche Überprüfung der Anordnung der Ergänzungspflegschaft und damit die Begründetheit der Beschwerde. Eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners im Sinne des § 59 FamFG folgt daraus aber nicht. Insoweit ist zu beachten, dass der Senat allein über die Anordnung der Ergänzungspflegschaft, nicht aber über die Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsacheantrags zu befinden hat. Mangels Beschwerdebefugnis ist die Beschwerde nicht zulässig, so dass der Senat auch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft in der Sache nicht zu überprüfen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.
Fundstellen
NJW 2017, 8 |
FuR 2017, 569 |
FF 2017, 466 |
FK 2017, 164 |
JAmt 2017, 392 |
NZFam 2017, 723 |