Leitsatz (amtlich)
1. Schon ein einziger gezielter wuchtiger Faustschlag kann genügen, um eine das Leben gefährdende Behandlung zu bejahen.
2. Zur Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen der Strafzumessung.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten, der auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gelsenkirchen-Buer verurteilte den Angeklagten am 5. September 2000 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Eine Anwendung des § 21 StGB unterblieb.
Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 26. Januar 2001 mit der Maßgabe verworfen, dass die Strafe auf drei Jahre und sechs Monate reduziert wird. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen hatte der Angeklagte eine Beziehung zur Nebenklägerin, der gegenüber er jedoch im weiteren Verlauf der Beziehung mehrfach gewalttätig wurde, so dass sich die Beziehung abkühlte und sogar ein Schiedsmann eingeschaltet werden musste. Am Samstag, den 12. Februar 2000 besuchte der Angeklagte die Nebenklägerin und wurde ihr gegenüber erneut gewalttätig, weil sie den Geschlechtsverkehr mit ihm ablehnte. Er versetzte ihr zunächst einen Faustschlag, so dass ihre Lippe platzte und blutete. Ein weiterer Faustschlag unter das Kinn der Nebenklägerin führte dazu, dass ihr ein Stück des Schneidezahns abbrach. Dann zerrte er sie ins Kinderzimmer und sagte: "Komm, wir gehen ficken!". Dort zerrte er sie zu Boden und versetzte ihr weitere wuchtige Faustschläge ins Gesicht, gegen die Stirn, auf das Nasenbein und auf die Augen. Ferner versetzte er ihr Tritte gegen die Beine und Kopfstöße gegen ihr Gesicht, spuckte sie an, zerriss ihr die Unterhose und fasste an ihr entblößtes Geschlechtsteil. Dann beruhigte sich der Angeklagte zunächst, rastete sodann erneut aus und versetzte der Nebenklägerin einen Schlag gegen den Hinterkopf. Als sich die Nebenklägerin in der Toilette befand, um sich das Blut aus dem Gesicht zu wischen, schlug er die Nebenklägerin wieder und erklärte erneut, mit der Nebenklägerin "ficken" zu wollen. Er schleifte die Nebenklägerin über den Boden, so dass sie Schürfwunden erlitt, riss eine Gardine ab und warf eine Uhr gegen die Wand. Schließlich vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr, obwohl er wusste, dass die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor dem Angeklagten erduldete. Wegen der massiven Verletzungen, die die Nebenklägerin erlitt und die gesundheitlichen Folgen wird auf Blatt 9 des angefochtenen Urteils 2. Absatz Bezug genommen.
Gegen das am 26. Januar 2001 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte durch ein beim Landgericht Essen am 29. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Nach Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Juli 2001 hat der Angeklagte nach der Urteilszustellung vom 16. März 2001 mit einem weiteren Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. Juli 2001 mit weiteren formellen und materiellen Rügen seine Revision begründet.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO.
Die Verfahrensrüge im Schriftsatz vom 29. Januar 2001 ist nicht ausgeführt. Die Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 19. Juli 2001 sind gem. § 345 Abs. 1 StPO verspätet.
Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen eines Verbrechens der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB verurteilt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Kammer festgestellt, dass sich der Angeklagte auch der Freiheitsberaubung gem. § 239 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Diese Feststellung erfolgte jedoch ersichtlich nur deshalb, um die tatbestandliche Verklammerung der gefährlichen Körperverletzung und der Vergewaltigung zu begründen. Gegenstand der Verurteilung ist diese Feststellung nicht, zumal im Rubrum § 239 StGB nicht genannt ist.
Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Denn die Körperverletzung braucht das Leben nicht im konkreten Einzelfall zu gefährden. Vielmehr genügt die abstrakte Gefährlichkeit (BGHR 223 a I (aF) Lebensgefährdung 1). Schon ein einziger gezielter wuchtiger Faustschlag genügt, um eine das Leben gefährdende Behandlung zu bejahen (Tröndle/Fischer § 224 Rdnr. 12). Im konkreten Fall hat der Angeklagte der Nebenklägerin mindestens drei wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt. Auch die beiden zuvor der Nebenklägerin versetzten Faustschläge sind als wuchtig zu bezeichnen, da sie erhebliche Verletzungen im Ge...