Leitsatz (amtlich)

1. Kapitalerträge aus einem nach der Scheidung durch Erbfall einem Ehegatten angefallenen Vermögen können nur dann in die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einbezogen werden, wenn die Erwartung des zukünftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und eingerichtet haben und die Ehegatten dem Umstand erkennbar schon im Voraus und noch während der Ehe einen prägenden Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse eingeräumt haben.

2. Zur Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 1572, 1573 Abs. 2, §§ 1578, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Warendorf (Beschluss vom 05.09.2012; Aktenzeichen 9 F 723/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der am 5.9.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Warendorf im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (16.11.2012) wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

a)bis 9.9.2013: 1.033 EUR monatlich, wobei hiervon 496 EUR monatlich auf Krankheitsunterhalt und 537 EUR monatlich auf Aufstockungsunterhalt entfallen, abzgl. von November 2012 bis August 2013 jeweils monatlich gezahlter 838 EUR,

b) ab 10.9.2013: 1.068 EUR monatlich jeweils zum Ersten eines jeden Monats, wobei hiervon 496 EUR monatlich auf Krankheitsunterhalt und 572 EUR monatlich auf Aufstockungsunterhalt entfallen.

Die Zahlung des Aufstockungsunterhalts wird bis zum 30.5.2017 befristet.

Der weiter gehende Antrag und die weiter gehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 6.324 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung.

Der am... 1961 geborene Antragsteller und die am... 1957 geborene Antragsgegnerin heirateten am... 1991. Für die Antragsgegnerin handelte es sich um die zweite Ehe. Die Antragsgegnerin heiratete 1982 erstmals. Aus dieser Ehe ging die am... 1984 geborene Tochter T2 hervor. Die Trennung von dem ersten Ehemann erfolgte im Oktober 1987. Die Antragsgegnerin brachte ihre erste Tochter mit in die Beziehung/Ehe mit dem Antragsteller mit.

Aus der Ehe der Beteiligten bzw. der vorangehenden Beziehung gingen drei inzwischen volljährige Kinder hervor, nämlich die am... 1988 geborene L2, der am... 1989 geborene N2 und der am... 1994 geborene S2. Die Beteiligten leben seit dem... 2008 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am... 2009 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde im vorliegenden Verfahren durch Beschluss des AG Warendorf vom 5.9.2012 geschieden. Die Ehescheidung ist seit dem 16.11.2012 rechtskräftig.

Nach der Trennung blieb N2 beim Antragsteller in der ehelichen Wohnung, L2 und S2 zogen mit der Antragsgegnerin aus. S2 lebte bis Mitte Juli 2010 bei der Antragsgegnerin und wechselte dann in den Haushalt des Antragstellers. S2 beendete die Realschule im Juli 2012 und absolviert seit 10.9.2012 eine Ausbildung zum Tischler im Betrieb seines Vaters. Die Antragsgegnerin zahlt keinen Kindesunterhalt für S2. L2 zog Ende September/Anfang Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin aus und ist wirtschaftlich selbständig. N2 verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und studiert Produktdesign in N. Er wohnt beim Antragsteller und wird von diesem unterhalten. N2 erhält BAföG und erzielt eigene Einkünfte durch eine Tätigkeit in der Schreinerei des Antragstellers i.H.v. 350 EUR monatlich.

Der Antragsteller ist Schreinermeister, Betriebswirt des Handwerks und Gesellschaftergeschäftsführer der U GmbH. Der am 21.1.2013 verstorbene Vater des Antragstellers war Eigentümer der Immobilie X, auf der der Antragsteller eine 180 qm große Wohnung im westlichen Teil des Hauses mit separatem Eingang aufgrund eines Wohnrechts mietfrei selbst bewohnt. Ein Teil der Immobilie ist an die U GmbH verpachtet. Darüber hinaus war der verstorbene Vater des Antragstellers Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke, die an einen Schwager des Antragstellers verpachtet sind. Der Antragsteller ist aufgrund eines Erbvertrages vom 19.3.1991 Alleinerbe seines Vaters. Der Antragsteller verfügt über eigene Pachteinnahmen i.H.v. 625 EUR monatlich.

Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Bürogehilfin bzw. gelernte Stenotypistin. Ihre Ausbildung absolvierte sie bei der S AG von 1972 bis 1975, von der sie danach auch übernommen wurde. Sie arbeitete dort von 1975 bis 1985. Das Arbeitsverhältnis mit der S AG endete durch Eigenkündigung der Antragsgegnerin. Von 1985 bis 1987 war die Antragsgegnerin bei der Firma T beschäftigt, nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen in Teilzeit. Von 1987 bis 1999 befand sie sich in Elternzeit.

Sie war ab 1.4.1999 in der U...

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