Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 90 PR 1586 (I)) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) vom 06.07.2017 gegen den - ein Ordnungsgeld von 750,00 EUR festsetzenden - Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.06.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 25.07.2017, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 750,- EUR.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die verbleibenden Partner der "Dr. X - Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft", nachdem der weitere Partner Dr. X1 am ........2015 verstorben ist.
Da die Beschwerdeführer nicht promoviert sind, wurden sie nach dem Tod des Dr. X1 durch das Registergericht zunächst mit Schreiben vom 12.04.2016 aufgefordert, den Namen der Partnerschaft an die geänderten Umstände anzupassen.
Mit Schreiben vom 12.09.2016 hat das Registergericht die Beschwerdeführer darüber hinaus dazu angehalten, sich des weiteren Gebrauchs des bisherigen Namens zu enthalten, und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 750,- EUR angedroht.
Den hiergegen gerichteten Einspruch der Beschwerdeführer hat das Registergericht nach Durchführung eines Erörterungstermins am 08.06.2017 mit Beschluss vom 13.06.2017 verworfen und ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Registergericht im Wesentlichen ausgeführt, der Name einer Partnerschaft dürfe gem. §§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB keine Angaben enthalten, die geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Eine solche Irreführung liege aber vor, wenn - wie hier - der Name der Partnerschaft einen Doktortitel enthalte, obwohl keiner der verbleibenden Partner einen solchen Titel führe.
Gegen diesen Beschluss, den Beschwerdeführern jeweils am 17.06.2017 zugestellt, richten sich die bei Gericht am 10.07.2017 eingegangenen Beschwerden beider Beschwerdeführer, im Rahmen derer sie mit näheren Ausführungen - auf die verwiesen wird - argumentieren, die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partnerschaft sei nicht als irreführend anzusehen, sondern zulässig.
II. Die gem. §§ 391 Abs. 1, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 37 Abs. 1 HGB i.V.m. § 392 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. 390 Abs. 4 FamFG erfolgte Festsetzung des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführer ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
1. Das Amtsgericht ist im Rahmen seiner Verfügung vom 12.09.2016 und seines Beschlusses vom 13.06.2017 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen werden kann, zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beteiligten zu 1.) und 2.) die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partnerschaft ("Dr. X - Y und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft") nach dem Ausscheiden des Partners Dr. X1 infolge seines Todes am ........2015 nicht gestattet ist.
Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass eine Partnerschaft nach dem Ausscheiden des einzigen einen Doktortitel führenden, namensgebenden Partners den Titel nicht weiterführen darf (Senat, Beschluss v. 14.07.2016, Az. 27 W 93/16; Senat, Beschluss v. 21.01.2017, Az. 27 W 178/16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Literatur). Daran hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest. Denn die Berechtigung zur Führung einer solchen Bezeichnung endet, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt, § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB (OLG Köln, Beschluss v. 12.03.2008, Az. 2 Wx 5/08 Rn. 4 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
a) Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen erhebliche Täuschung des Publikums über Geschäftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, kann bereits dann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen (BGH, Urteil v. 24.10.1991, Az. I ZR 271/89, Rn. 16) . Für den Träger eines Doktortitels wird in der breiten Öffentlichkeit vielfach ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (OLG Koblenz, WRP 1988, 621, 622). Ob ein Gewerbetreibender einen akademischen oder andersartigen berufsqualifizierenden Abschluss in einem für seinen Berufszweig maßgebenden Fachbereich inne hat, is...