Leitsatz (amtlich)
Die im Grundbuch erfolgte Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit als alleiniges Recht zum Betrieb von Wärme- und Stromerzeugungsanlagen nebst Nutzungsbeschränkung reicht zur schlagwortartigen Beschreibung auch der negativen Komponente des auf Unterlassung der Erzeugung und des Bezugs von Wärme von Dritten gerichteten Rechts aus.
Normenkette
BGB §§ 1018, 1090
Verfahrensgang
AG Bünde (Aktenzeichen KL-2291-3) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Eingetragene Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks ist die O GmbH in E. Diese bewilligte und beantragte am 6.8.2007 in notariell beglaubigter Form (UR-Nr. *#*#*/...# des Notars Dr. I in E) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Beteiligte mit folgendem Inhalt:
"(1) Die D ist berechtigt, auf dem Grundstück Wärmeerzeugungsanlagen in dem dafür in der anliegenden Zeichnung dargestellten Heizraum zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Die Wärmeerzeugungsanlagen dürfen auch zur gleichzeitigen Stromerzeugung benutzt werden (Kraft-Wärme-Kopplung).
(2) Die D ist berechtigt, das Grundstück und die darauf errichteten Gebäude jederzeit zu betreten, um die Wärmeerzeugungsanlagen zu errichten, in oder außer Betrieb zu setzen, zu warten, zu überwachen oder sonstige Arbeiten an ihnen vorzunehmen.
(3) Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, es zu unterlassen, auf dem dienenden Grundstück Anlagen zur Erzeugung von Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu errichten, zu unterhalten oder zu betreiben oder durch Dritte errichten, unterhalten oder betreiben zu lassen oder deren Errichtung, Unterhaltung oder Betrieb zu dulden oder zur Versorgung des Grundstücks von Dritten Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu beziehen.
(4) Die Berechtigte kann die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einem Dritten überlassen.
(5) Die Dienstbarkeit erlischt mit Ablauf des 31.12.2017."
Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 24.9.2007 in Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs wie folgt vor:
"Befristete - erlischt mit Ablauf des 31.12.2017 - beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen nebst Nutzungsbeschränkung) für die D GmbH & Co. KG Niederlassung M-Weg, E.
Bezug: Bewilligung vom 6.8.2007 (UR-Nr. .../..., Notar Dr. I, E)."I
Am 22.6.2010 beantragte die Beteiligte die Änderung des Eintragungsvermerks dahingehend, dass dieser statt "...(Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen nebst Nutzungsbeschränkung)..." nunmehr lauten soll:
"...(Recht zur Errichtung und Betrieb einer Wärme- und Stromerzeugungsanlage; Wärmeerzeugungs- und bezugsverbot)..."
Auf den Antrag vermerkte das Grundbuchamt am 30.7.2010 in der Veränderungsspalte des Grundbuchs unter entsprechender Streichung des Eintragungsvermerks:
"Der Inhalt der Dienstbarkeit lautet:
(Alleiniges Recht zum Betrieb von Wärme- und Stromerzeugungsanlagen nebst Nutzungsbeschränkung)."
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 21.10.2010, mit der sie geltend macht, dass die Fassung der Eintragung nicht ausreichend sei, um den wesentlichen Inhalt des Rechts zu kennzeichnen. Sie begehrt statt der Worte "nebst Nutzungsbeschränkung" die Eintragung mit folgender Fassung:
"...(... nebst Wärmeerzeugungs- und -bezugsverbot)..."
Das AG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.10.2010 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Sie findet ohne die Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO statt, wenn sie - wie hier - nicht auf eine Berichtigung des Grundbuchs, sondern nur auf eine Klarstellung der Fassung der Eintragung gerichtet ist (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 Rz. 7, § 71 Rz. 46 f.; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 53 m.w.N.). Die Beteiligte ist mit dem Ziel beschwerdeberechtigt, ihrem an das Grundbuchamt gerichteten Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
Das Verfahren ist durch einen nach dem 31.8.2009 gestellten Antrag bei dem Grundbuchamt eingeleitet worden. Deshalb ist zuständiges Beschwerdegericht gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 72 GBO n.F. das OLG.
Die mithin zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. § 44 Abs. 2 GBO sieht generell vor, dass eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgen soll, soweit gesetzlich nicht etwas anders bestimmt ist und der Umfang der Belastung aus dem Grundbuch erkennbar bleibt. Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, den Aufwand für Eintragungen zu verringern und die Übersichtlichkeit des Grundbuchs zu erhöhen sowie Eintragungsraum zu sparen und einen sinnvolleren Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zu erleichtern (BT-Drucks. 12/5553, 67; Knothe in Bauer/von Oefele,...