Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann wirksam im Sinn von § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft hat und die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Ergibt sich demgegenüber aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig.
2. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens gestaltend mitgewirkt, wenn nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten des Diebstahls verschiedener Schriftstücke bei dem Zeugen W. .
Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 eingestellt, da bezüglich des vorgeworfenen Diebstahls Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2000 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 17. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Klageerzwingungsantrag des Antragstellers vom 10. Dezember 2000. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Antragschrift verwiesen.
II.
Der Antrag ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, da er nicht dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO entspricht.
Nach dieser Bestimmung muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Zweck dieser Vorschrift ist, unsachliche und offenbar unbegründete Anträge von den Gerichten fernzuhalten. Diesem Zweck wird aber eine Unterschrift des Rechtsanwalts nur dann gerecht, wenn er durch sie zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung für den Antrag übernommen hat. Er muss deshalb die Tatsachen und Rechtsmeinungen selbst vortragen und sich, soweit er sich dabei auf Mitteilungen seines Mandanten beruft, dessen Behauptungen zu eigen machen. Die erforderliche sachliche Prüfung setzt dabei nicht nur die Kenntnis des Antragsinhalts und seine Billigung voraus. Es ist vielmehr zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens maßgeblich gestaltend mitgewirkt, wenn schon nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat (vgl. OLG Düsseldorf, JMBl. 1988, 22; OLG München, NStZ 1984, 281; ständige Rspr. des Senats: vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1998 -2 Ws 563/98- in ZAP EN-Nr. 201/99 und Beschluss vom 1. März 1999 -2 Ws 58/99- jeweils m. w. N. ).
Ergibt sich aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt oder dass zumindest zweifelhaft ist, ob sie erfüllt sind, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig ( vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VRS 91, 182; NJW 1990, 1002; JMBl NW 1988, 92; OLG München a. a. O. ; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1980, 207; KK-Wache/Schmid, StPO, 4. Auflage, § 172 Rdnr. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 172 Rdnr. 33 jeweils m. w. N. ).
Den danach notwendigen Erfordernissen wird der vorliegende Klageerzwingungsantrag nicht gerecht. Der Urheber der Antragsschrift ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Antragsteller selbst. Der Antrag ist nämlich unter dessen Briefkopf verfasst worden. Ein Hinweis auf Rechtsanwalt M. ergibt sich allein aus dessen Unterschrift und Stempel die an einer vom Antragsteller dafür vorgesehenen Stelle eingefügt worden sind. Gegen eine geistige Urheberschaft oder eine sachlich-rechtliche Prüfung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes spricht die gedanklich ungeordnete und nicht nachvollziehbare Antragsbegründung. Auch deren sprachliche und grammatikalische Fassung lassen die geistige Urheberschaft durch einen Rechtsanwalt ausgeschlossen erscheinen.
Allein aus diesen Umständen ist zu folgern, dass Rechtsanwalt M. weder an der Erarbeitung der Antragsschrift mitgewirkt hat noch sich den Inhalt zu eigen machen will.
Darüber hinaus entspricht der Antrag in keiner Weise den nach § 172 Abs. 3 Satz l StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Verlangt wird danach ein substantiierter Vortrag. Dazu gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 172 StPO, Rn. 27 ff. m. w. N. ). Diese soll das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" des Antrags vorzunehmen (Kleinknecht, a. a. 0. ; OLG Düsseldorf StV l983~ 498). Deshalb kann die erforderli...