Verfahrensgang
AG Lemgo (Aktenzeichen 9 F 221/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 01.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Verfahrenswert wird für das erstinstanzliche Scheidungs-verbundverfahren festgesetzt auf 47.262,00 EUR.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 01.08.2018 geschieden und darüber hinaus Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen.
Der Verfahrenswert wurde mit Beschluss vom 01.08.2018 wie folgt festgesetzt:
Ehesache Nettoeinkommen Ehemann 3.200,00
Nettoeinkommen Ehefrau 1.500,00
abzgl. Pauschalbetrag für ein minderjähriges Kind -300,00
zzgl. Kindergeld 192,00
Summe 4.590,00
in 3 Monaten 13.770,00
Versorgungsausgleich 5.60,00
insgesamt 19.410,00
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018, mit der er beantragt, den Verfahrenswert festzusetzen auf
Ehesache Einkommen 13.770,00 EUR
Vermögen 30.895,00 EUR
Versorgungsausgleich 5.640,00 EUR
insgesamt 50.305,00 EUR.
Er beanstandet zum einen, dass das Amtsgericht bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse nicht die Entschädigung i.H.v. 560,00 EUR mtl. berücksichtigt habe, die die Antragsgegnerin für die Wahrnehmung eines politischen Amtes erhalte.
Außerdem habe das Amtsgericht entgegen der Regelung in § 43 FamGKG die folgenden Vermögensverhältnisse der Beteiligten unberücksichtigt gelassen:
Hausgrundstück C 250.000,00 EUR
Guthaben Ast. IngDiBa 66.800,00 EUR
Girokonto 25.500,00 EUR
Volksbank 192.700,00 EUR
VW-Bank 28.500,00 EUR
gemeinsames Guthaben 12.400,00 EUR
Guthaben Agg.'in Volksbank 42.000,00 EUR
Girokonto 13.000,00 EUR
Gesamtvermögen 617.900,00 EUR
Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt in der Begründung der Beschwerde die Auffassung, dass von dem vorhandenen Vermögen 5% (= 30.895,00 EUR) werterhöhend zu berücksichtigen seien.
Seitens des Antragstellers wurde der Beschwerde nicht entgegen getreten; die angegebenen Vermögenswerte werden als korrekt bestätigt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und bei der Bemessung des Verfahrenswertes auch die von der Antragsgegnerin vereinnahmte Aufwandsentschädigung bei der Ermittlung der Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Der Verfahrenswert wurde deshalb bezüglich der Ehescheidung auf 15.450,00 EUR und bezüglich des Versorgungsausgleichs auf 6.312,00 EUR, insgesamt auf 21.762,00 EUR, festgesetzt.
Das Amtsgericht führt in seiner Begründung aus, dass keine Wertreduzierung aufgrund der Einvernehmlichkeit der Ehescheidung geboten sei. Umgekehrt bedürfe es hier aber auch keiner Heraufsetzung des Verfahrenswertes aufgrund des Vermögens der Eheleute. Zum einen fänden die Vermögenswerte schon bei der außergerichtlichen Korrespondenz über den Zugewinnausgleich Berücksichtigung. Und im Übrigen müsse ohnehin eine handhabbare pauschalierende Betrachtung vorgenommen werden.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verfolgt seine Beschwerde trotz teilweiser Abhilfe weiter und betont insbesondere die Notwendigkeit der zusätzlichen Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Wertfestsetzung, wobei er die bisherigen Wertangaben mit Schriftsatz vom 11.09.2018 teilweise korrigiert.
II. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht, denn der Beschwerdeführer strebt mit seiner Beschwerde die Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren an, die bei Erfolg seines Rechtsmittels um einen Betrag von ca. 1.500,00 EUR höher ausfallen als nach der Wertfestsetzung des Amtsgerichts.
Die Beschwerde ist überwiegend begründet, denn der Verfahrenswert war für das erstinstanzliche Scheidungsverbundverfahren gem. §§ 43, 50 FamGKG wie folgt festzusetzen:
Ehesache Einkommensverhältnisse 15.450,00 EUR
Vermögensverhältnisse 25.500,00 EUR
Versorgungsausgleich 6.312,00 EUR
insgesamt 47.262,00 EUR
Davon steht nach der teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 14.09.2018 noch die Wertfestsetzung für die Ehesache im Streit.
Nach der Regelung in § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.
a) Hinsichtlich der "Einkommensverhältnisse" der Ehegatten ist nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen, hier also auf den im Beschluss vom 14.09.2018 zutreffend errechneten Betrag von 15.450,00 EUR.
b) Für die in § 43 Abs. 1 FamGKG grun...