Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 27.09.1988; Aktenzeichen 13 T 248/87) |
AG Lüdenscheid (Aktenzeichen 15 II 471/87 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten und die Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluß abgeändert wird.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 11.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 7) ist ihr Verwalter. Die Teilungserklärung vom 19.07.1982 sieht in § 21 vor, daß das Stimmrecht der Miteigentümer in der Eigentümerversammlung sich nach Maßgabe ihres Miteigentumsanteils bestimmt. Wegen des übrigen Inhalts der Teilungserklärung wird auf das bei den Akten 15 II WEG 549/86 AG Lüdenscheid befindliche Exemplar Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 7) war in der Teilungserklärung für den Zeitraum bis zum 31.12.1986 zum Verwalter bestellt worden. In der Eigentümerversammlung vom 27.11.1986 fand zu Tagesordnungspunkt 4. eine Wahl des Verwalters statt. Dabei wurde der Beteiligte zu 7) mehrheitlich für die Dauer von drei Jahren wiedergewählt. Unter anderem gegen diese Verwalterbestellung haben die Beteiligten zu 1) ein Beschlußanfechtungsverfahren durchgeführt (15 II WEG 549/86 Amtsgericht Lüdenscheid). Auf ihren Antrag ist die Verwalterbestellung durch Beschluß des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 22.05.1987 für ungültig erklärt worden. Diese Entscheidung ist auf die sofortige Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer durch Beschluß des Landgerichts Hagen vom 23.10.1987 aufgehoben worden. Im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt worden, und zwar im Hinblick auf die Vorgänge in der Eigentümerversammlung vom 26.11.1987, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.
In dieser Eigentümerversammlung, die mit Schreiben des Beteiligten zu 7) vom 14.11.1987 einberufen worden war, waren die Beteiligten zu 1) (mit einem Miteigentumsanteil von 160/1000), die Beteiligten zu 3) (mit einem Miteigentumsanteil von 160/1000) sowie die Beteiligten zu 4) (mit einem Miteigentumsanteil von 158/1000) persönlich erschienen. Die Beteiligte zu 2) (mit einem Miteigentumsanteil von 158/1000) ließ sich durch den Beteiligten zu 7), die Beteiligten zu 5) und 6) (mit Miteigentumsanteilen von 126/1000 bzw. 155/1000) ließen sich durch die Miteigentümerin Moos vertreten. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des früheren Miteigentümers … war in der Versammlung unklar, ob dieser Miteigentumsanteil im Wege der Zwangsversteigerung auf den zu 1) beteiligten Ehemann übergegangen sei. Bei der Berechnung des Stimmrechtes in der Eigentumsversammlung ist dieser Miteigentumsanteil (83/1000) nicht berücksichtigt worden. Zwischenzeitlich ist von den Beteiligten zu 2) bis 7) unwidersprochen vorgetragen, daß dieser Miteigentumsanteil schon am 08.09.1987 im Wege der Zuschlagserteilung auf den zu 1) beteiligten Ehemann übergegangen ist.
Zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind die nachstehend aus dem Protokoll wiedergegebenen Beschlüsse bzw. Wahlen erfolgt:
„TOP: 1
Herr … wird mit 5 Stimmen zum Versammlungsleiter gewählt. 1 Enthaltung.
Herr … übergibt die Leitung der Versammlung Herrn …
TOP: 2
Herr … tritt als Verwalter zurück und stellt sein Amt zur Verfügung. Frau … tritt als Beirat und als Kassenprüfer zurück.
Herr … wie auch Frau … stellten sich jedoch weiterhin zur Verfügung.
TOP: 3
a) Wahl des Verwalters
5 Stimmen zum neuen Verwalter auf 5 Jahre bis zum 25.11.1992 gewählt.
1 Stimme ist dagegen. Herr … nimmt die Wahl an.
b) Wahl des Beirates
Es stellten sich zur Wahl 1. Frau … und 2. Herr …
Frau … wird mit 5 Stimmen bis zum 25.11.1992 zum Beirat gewählt. 1 Stimme ist dagegen.
Frau … nimmt die Wahl an.
c) Wahl des Kassenprüfers
Es stellten sich zur Wahl
- Frau …
- Herr …
Frau … wird mit 5 Stimmen bis zum 25.11.1989 zum Kassenprüfer gewählt. 1 Stimme dagegen. Frau … nimmt die Wahl an.
TOP: 4
Vorgartenpflege
Es sollte ein Gärtner bestellt werden, da überall Unkraut und Gras steht.
Herr … stellte die Frage
1) Selbermachen?
2) Gärtner bestellen?
Es wurde mit 6 Stimmen beschlossen 3 Angebote einzuholen und dem billigsten Bieter den Auftrag zur Vorgartenpflege zu übergeben.
Es wurde weiterhin mit 6 Stimmen beschlossen die Hecken rechts und links des Grundstücks vom gleichen Gärtner beschneiden zu lassen.”
Zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben Erörterungen der Wohnungseigentümer stattgefunden.
Mit Schriftsatz vom 22.12.1987, bei dem Amtsgericht am 24.12.1987 eingegangen, haben die Beteiligten zu 1) beantragt festzustellen, daß die Wahl des Beteiligten zu 7) als Verwalter in der Eigentümerversammlung vom 26.11.1987 nichtig sei, ferner ...