Leitsatz (amtlich)
1. Die Substantiierung von bestrittenen Stundenlohnarbeiten muss ebenso wie Stundenlohnzettel alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergütungsanspruch rechtfertigen.
2. Die Darlegung der bestrittenen Stundenlohnarbeiten muss so substantiiert erfolgen, dass die Arbeiten auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrags für das Gericht nachvollziehbar sind und das Gericht sich, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, eine Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür berechneten Stunden machen kann.
3. Wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist und Stundenlohnarbeiten lediglich Zusatzleistungen darstellen, so muss die Substantiierung der Stundenlohnarbeiten mit einer klaren Abgrenzung dieser Arbeiten zu denjenigen verbunden werden, die im Pauschalpreis abgerechnet werden.
4. In Bauprozessen darf die Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut grundsätzlich lediglich dazu dienen, den schriftsätzlichen Vortrag zu belegen oder zu erläutern, sie darf ihn nicht ersetzen.
5. Wenn es dem Anwalt mit Hilfe der von ihm vertretenen fachkundigen Partei nicht gelingt, deren eigene Unterlagen schlüssig auszuwerten, so kann das Gericht nicht darauf verwiesen werden, sich das "Passende aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen".
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 21.09.2004; Aktenzeichen 11 O 263/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar eine gewisse Aussicht auf Erfolg, es kann aber nicht festgestellt werden, dass die entsprechende Forderung höher als 5.000 Euro ist und damit die Zuständigkeit des LG begründet.
Soweit der Antragsteller aufgrund des im Dezember 2003 erteilten Auftrags betreffend das Bauvorhaben T. einen Restwerklohn i.H.v. 7.856,53 Euro begehrt, hat er einen Anspruch aus § 631 BGB zwar dem Grunde nach schlüssig vorgetragen. Unstreitig ist ein Gesamtwerklohn i.H.v. 8.238,39 Euro für die Montage von Trennwänden in der Ebene 2, Abschnitt 18-27, sowie Ebene 5, 6 und 7 vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Reduzierung des unstreitig vereinbarten Festpreises von 8.238,39 Euro auf 7.371,22 Euro brutto muss dagegen die Beklagte darlegen und beweisen. Das gilt auch für die Vereinbarung eines Einbehalts i.H.v. 10 %.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Berechtigung zur Abrechnung von Zusatzarbeiten/Stundenlohnarbeiten i.H.v. 7.000 Euro netto hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr unter Beweisantritt dargelegt, am 5.1.2004 sei auf der Baustelle zwischen den Parteien persönlich vereinbart worden, dass sowohl Transportkosten als auch Kosten für Räumungsarbeiten nicht im Pauschalpreis enthalten sondern separat abzurechnen gewesen sein sollen. Dieses Vorbringen erscheint entgegen der Auffassung des LG hinreichend substantiiert und damit auch einer Beweisaufnahme zugänglich, da sowohl Ort und Zeit der behaupteten Vereinbarung sowie die an ihr beteiligten Personen und der Gegenstand der separaten Abrechnung, nämlich Räumungs- und Transportarbeiten, vorgetragen werden.
Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abschlagszahlung auf die Rechnung betreffend das Bauvorhaben T. i.H.v. 8.465,52 Euro einen Restwerklohnanspruch geltend machen kann, der 5.000 Euro übersteigt.
Werden - wie im vorliegenden Fall - die Stundenlohnarbeiten bestritten, so müssen sie substantiiert dargelegt werden. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2000, 2812 [2813]; v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW-RR 1995, 722 [724]; v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76 = NJW 1991, 2707 [2709]). Dabei richtet sich der Umfang der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zumutbar und möglich ist (BGH NJW 2000, 2812 [2813]; v. 3.11.1999 - I ZR 55/97, NJW-RR 2000, 343 [344]; v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, MDR 1995, 407 = NJW 1995, 1160). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
In der Regel ist bei umfangreichen Stundenlohnarbeiten die Vorlage von Stundenlohnzetteln (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 5. Teil, Rz. 178) und deren schriftsätzliche Erläuterung erforderlich. Dadurch, dass der Auftragnehmer keine Stundenlohnzettel angefertigt und dem Auftraggeber zur Prüfung vorgelegt hat, kann er die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags nicht verringern. Sein Vortrag muss deshalb ebenso wie die Stundenlohnzettel alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergütungsanspruch rechtfertigen. Dazu gehören der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten, die Anzahl der geleisteten Stunden, die Namen der Mitarbeiter und deren Ve...