Leitsatz (amtlich)
Zum nachträglichen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gem. § 1587b BGB wegen betrieblicher Altersversorgung.
Normenkette
BGB § 1587b
Verfahrensgang
AG Hamm (Beschluss vom 28.06.2002; Aktenzeichen 31 F 150/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 9.8.2002 gegen den Beschluss des AG – FamG – Hamm vom 28.6.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.580,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die am 24.6.1960 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund eines am 23.11.1983 zugestellten Scheidungsantrags durch Verbundurteil des AG Hamm vom 3.9.1984 (AG Hamm, Verbundurteil v. 3.9.1984 – 31 F 301/83) geschieden worden. Im Rahmen des Verbundurteils wurde der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. damals monatlich 932,90 DM durch hälftige Übertragung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Westfalen durchgeführt; die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt der Scheidung nach Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 7.5.1965 über keine eigenen Versorgungsanwartschaften. Hinsichtlich einer bestehenden, unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners ggü. der Fa. D.P.d.N. GmbH wurde der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Nach einer vom AG eingeholten Auskunft der für die Fa. D.P.d.N. GmbH mit der Abwicklung ihrer Rentenangelegenheiten befassten Pensionskasse der Mitarbeiter der H.-Gruppe vom 17.5.2002 dauerte die Betriebszugehörigkeit des am 13.9.1937 geborenen Antragsgegners bei der Fa. D.P.d.N. GmbH vom 5.5.1969–13.1.1992. Wegen Erwerbsunfähigkeit wurde ihm mit Bescheid vom 10.2.1992 mit Wirkung ab dem 26.12.1990 eine Invalidenpension gewährt, die im Hinblick auf bis dahin von dem Antragsgegner bezogene, höhere Leistungen der Krankenkasse allerdings erstmals am 26.12.1991 zur Auszahlung kam und inzwischen eine Höhe von jährlich 4.724,28 Euro hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der Pensionskasse der Mitarbeiter der H.-Gruppe vom 17.5.2002 (Bl. 31 ff. GA) Bezug genommen.
Daneben wurde dem Antragsgegner mit Bescheid der LVA Westfalen vom 10.1.1992 mit Wirkung zum 21.11.1990 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid der LVA Westfalen vom 10.1.1992 (Bl. 35 ff. GA) Bezug genommen.
Die am 12.7.1937 geborene Antragstellerin erhält seit dem 11.8.2002 nach Maßgabe eines Rentenbescheides der LVA Westfalen vom 8.5.2002 eine Regelaltersrente i.H.v. derzeit monatlich 413,78 Euro. Bei der Rentenbemessung wurden neben den ihr im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften auch Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten sowie Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid der LVA Westfalen vom 8.5.2002 (Bl. 14 ff., GA) Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Erreichen der Regelaltersgrenze hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das AG hat diesem Antrag nach Anhörung der Parteien durch den angefochtenen Beschluss entsprochen und dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragstellerin ab dem 1.8.2002 eine Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 131,74 Euro zu zahlen. Es ist bei seiner Entscheidung von einem auszugleichenden Rentenanspruch des Antragsgegners i.H.v. monatlich 393,69 Euro (4.724,28 Euro: 12) ausgegangen und hat diesen im Verhältnis einer mit rund 260 Monaten bemessenen Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum Eintritt des Rentenfalls (5/1969–12/1990) zur mit 174 Monaten bemessenen Ehezeit (05/1969–10/1983; 393,69 Euro : 260 × 174 = 263,47 Euro: 2) als ausgleichspflichtig angesehen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er rügt zum einen die unterbliebene Berücksichtigung seit der Ehescheidung eingetretener Änderungen durch verschiedene Rentenanpassungsgesetze, insb. im Hinblick auf die nachträglich erfolgte Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf Seiten der Antragstellerin (§ 1587g Abs. 2 BGB), zum anderen die unterbliebene Durchführung eines erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG und meint, vorrangig sei der anlässlich der Scheidung durchgeführte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu überprüfen und soweit erforderlich zu wiederholen, anschließend zudem ein erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG durchzuführen, erst danach könnten verbleibende Restanwartschaften im Wege eines schuldrechtlichen Ausgleichs ausgeglichen werden. Daneben bemängelt der Antragsgegner auch die Berechnungen des AG als unrichtig und rügt insoweit zum einen, dass das AG das Ende seiner Betriebszugehörigkeit bei der Fa. D.P.d.N. GmbH zu Unrecht auf den 26.12.1990 statt auf den 13.1.1992 datiert habe. Bei zutreffen...