Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 6 T 1/99)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte war Mitgesellschafterin der seit dem 05.08.1975 im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragenen Gesellschaft unter der Firma N GmbH. Über das Vermögen der Gesellschaft war am 31.05.1987 das Konkursverfahren eröffnet worden, das durch Beschluß vom 12.09.1988 nach Durchführung des Schlußtermins aufgehoben wurde. In der Gesellschafterversammlung vom 04.09.1990 wurde Herr X zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator der Gesellschaft berufen und auf entsprechende Anmeldung am 07.01.1991 im Handelsregister eingetragen.

Bereits zuvor hatte die Beteiligte in einem Informationserzwingungsverfahren nach den §§ 51 a, 51 b GmbHG einen Beschluß des Landgerichts Siegen vom 01.02.1990 (6 O 173/89) erwirkt, durch den die Gesellschaft verpflichtet wurde, der Beteiligten Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen (Sachkonten, Versicherungsverträge und Belege) zu gewähren. Die Beteiligte erwirkte nachfolgend im Wege der Zwangsvollstreckung einen weiteren Beschluß des Landgerichts vom 19.01.1993, durch den gegen die Gesellschaft, nunmehr vertreten durch den Liquidator X, ein Zwangsgeld und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit an dem Liquidator zu vollziehende Zwangshaft zur Erzwingung der in dem Beschluß vom 01.02.1990 ausgesprochenen Verpflichtung festgesetzt wurde.

In der Gesellschafterversammlung vom 15.10.1993 beschlossen die Gesellschafter in Abwesenheit der Beteiligten die Feststellung der Liquidationsschlußbilanz, die Beendigung der Liquidation und die Annahme der Amtsniederlegung des Liquidators. Dieser meldete in notariell-beglaubigter Erklärung vom selben Tag den Abschluß der Liquidation der Gesellschaft sowie seine Amtsniederlegung als Liquidator zur Eintragung bei dem Handelsregister an. Am 28.10.1993 ist das Erlöschen der Firma der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden.

Gegen diese Eintragung hat die Beteiligte in verschiedenen Schreiben Einspruch bzw. Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, die Liquidation der Gesellschaft sei noch nicht abgeschlossen, weil sie die in dem Beschluß des Landgerichts vom 19.01.1993 genannten Unterlagen immer noch nicht habe einsehen können. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15.10.1993 über die Beendigung der Liquidation sei unwirksam, weil ein entsprechender Beschlußgegenstand in dem Einladungsschreiben zu dieser Versammlung nicht genannt worden sei. Die entsprechende Beschlußfassung sei vielmehr von dem Liquidator X durch eigenmächtige Änderung der Tagesordnung herbeigeführt worden, wie es sich auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergebe. Die Liquidationsschlußbilanz entspreche nicht kaufmännischen Anforderungen.

Auf ein weiteres Schreiben der Beteiligten vom 10.09.1998 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts dieser mit Verfügung vom 05.10.1998 verschiedene Hinweise zu den Voraussetzungen und den Wirkungen einer Amtslöschung der Löschungseintragung (§ 142 FGG) einerseits und der Bestellung eines Nachtragsliquidators (§ 273 Abs. 4 AktG in entsprechender Anwendung) andererseits erteilt. Sofern die Beteiligte keine andere Erklärung abgebe, sei beabsichtigt ihr Anliegen als Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zu behandeln. Die Beteiligte hat daraufhin mit Schreiben vom 20.11.1998 mitgeteilt, sie wolle einen Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG stellen. Ziel dieses Antrages sei es, die Löschungseintragung vom 28.10.1993 aufzuheben. Nur auf diesem Wege sehe sie die Möglichkeit, die in dem Informationserzwingungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts gegen den Liquidator durchzusetzen.

Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluß des Richters vom 25.11.1998 den Antrag der Beteiligten auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte mit Schreiben vom 08.12.1998 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht – Kammer für Handelssachen – durch Beschluß vom 22.11.2000 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 02.04.2001 eingelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zu Recht von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Gegenstand ihrer Beschwerde ist die Ablehnung des Antrags der Beteiligten auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG gegen d...

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