Verfahrensgang
AG Essen-Steele (Aktenzeichen 23 F 58/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 24.03.2020 abgeändert.
Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine vom 06.10.2016 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt A vom 09.11.2012 (Urkundennummer 00/2012) verpflichtet,
ab Oktober 2012 bis Dezember 2012 jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 144% des Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen,
ab Januar 2013 jeweils monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Antragsgegners gelten mit der Maßgabe, dass der Unterhalt für die Zeit bis Februar 2016 einschließlich in Höhe von insgesamt 2.268,21 EUR an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers und in Höhe von insgesamt 1.093,79 EUR an die Stadt B, Jobcenter, zu zahlen ist.
Im Übrigen ist der Unterhalt jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller 32% und der Antragsgegner 68%, mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die von dem Antragsteller allein getragen werden.
Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Antragsteller 5% und der Antragsgegner 95%.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Verfahrensgegenständlich ist ein Abänderungsverfahren zum Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2012.
Der Antragsgegner ist der Vater des am 00.00.2007 geborenen Antragstellers, der bei seiner Mutter wohnt. Durch Teilanerkenntnis- und Schussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 01.02.2011 (14 F 229/09) wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 128% des Mindestunterhalts zu zahlen.
Im Juni 2012 ließ der Antragsteller den Antragsgegner mit vorgerichtlichem Schreiben auffordern, zur Geltendmachung höherer Unterhaltsansprüche Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Mit Schreiben vom 29.08.2012 kam der Antragsgegner dieser Aufforderung nach. Ohne Mitwirkung des Antragstellers verpflichtete sich der Antragsgegner mit Jugendamtsurkunde der Stadt A vom 09.11.2012 (Urkunden-Nr. 00/2012), in Abänderung der Entscheidung vom 01.02.2011 Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts zu zahlen.
Der Antragsgegner ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH und bezieht fortlaufend aus dieser Tätigkeit ein Geschäftsführergehalt mit wechselnden Steuerklassen,
belegt durch die vorgelegten Verdienstabrechnungen von Januar 2012 bis März 2013 nach Steuerklasse 1 monatlich 8.265,55 EUR brutto, netto monatlich 5.531,70 EUR,
ab April 2013 bis Dezember 2013 bei gleichbleibendem Bruttoverdienst wegen des Wechsels auf Steuerklasse 3 erhöht auf 6.239,26 EUR netto,
von Januar 2019 bis Mai 2019 nach Steuerklasse 4 monatlich 9.650,00 EUR brutto, netto monatlich 6.305,04 EUR,
von Juni 2019 bis Dezember 2019 nach Steuerklasse 4 monatlich 11.450,00 EUR brutto, netto 7.307,46 EUR
jeweils abzüglich 115,55 EUR für betriebliche Altersvorsorge.
Wegen der weiteren Einkünfte des Antragsgegners im Einzelnen wird auf die zur Akte eingereichten Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2019 sowie die Aufstellungen des Antragsgegners für die Jahre 2012 bis 2014 (Bl. 188 bis 190 GA) sowie für die Jahre 2015 bis 2019 (Bl. 520 GA) Bezug genommen.
Ausweislich der zur Akte eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen der C GmbH hatte diese folgenden Jahresüberschuss:
Im Jahre 2012: 22.102,63 EUR (davon 42.812,34 EUR Fahrzeugkosten),
im Jahre 2017: 20.322,59 EUR (davon 46.428 EUR Fahrzeugkosten),
im Jahre 2018: 8.516,21 EUR (davon 58.492,35 EUR Fahrzeugkosten - Bl. 291 GA),
Für die C GmbH wurde durch das Steuerberaterbüro des Antragsgegners mit Schreiben vom 22.02.2021 bestätigt, dass für die Kalenderjahre 2012 bis 2018 keine Gewinnausschüttungen erfolgt seien und auch für das Kalenderjahr 2019 mit keiner Gewinnausschüttung zu rechnen sei. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2018 (Bl. 288 GA) betrug der Gewinnvortrag für das Geschäftsjahr 353.346,86 EUR bei Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe ...