Verfahrensgang
AG Gladbeck (Aktenzeichen G 3638-28) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von H Blatt #### Abt II Spalte 3 einen Amtswiderspruch einzutragen
gegen die Eigentümereintragung
des V, geboren am 28.10.1941 (unter lfd. Nr. 5.2.1.),
der C, geboren am 03.08.1939 (lfd. Nr. 5.2.2.) und
der T, geboren am 31.07.1935 (lfd. Nr. 5.2.3.)
zugunsten der T2, geboren am 14.06.1978.
Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 25.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1.
Als Eigentümerin des eingangs genannten Grundbesitzes war bis zum 07.09.1961 die X AG in F eingetragen. Aufgrund der Auflassung vom 29.03.1961 wurden am 07.09.1961 die Eheleute Bergmann V2 und V3, aus deren Ehe fünf Kinder hervorgegangen sind, in Abt. I unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen.
Nach dem Tod des V2 wurde dessen Ehefrau am 01.12.1967 aufgrund des Erbscheins des Nachlassgerichts des AG Gladbeck vom 14.10.1967 - 2 VI 137/67 - , wonach der Erblasser von seiner Ehefrau allein beerbt worden und Nacherbfolge zugunsten der beiden jüngsten Kinder V4 und V5 angeordnet worden ist, in Abt. I unter lfd. Nr. 2 als Alleineigentümerin sowie in Abt. II Nr. 3 ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Nach dem Tod der V3 erteilte das AG Oberhausen am 06.06.2003 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von ihren Kindern V4 und V5 zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Dies teilte das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 06.06.2003 mit. Das Grundbuchamt forderte daraufhin V4 auf, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, und wies ihn darauf hin, dass dessen Rechtsnachfolge bekannt sei. V4 kam der Aufforderung am 27.08.2003 nach. Aufgrund dieses Antrags trug das Grundbuchamt am 14.10.2003 V4 und V5 in Abt. I unter lfd. Nr. 3 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch ein.
Mit Beschluss vom 05.07.2005 zog das Nachlassgericht des AG Gladbeck - entsprechend einem zuvor ergangenen Beschluss vom 16.05.2005 - den Erbschein vom 14.10.1967 gemäß § 2361 BGB wegen Unrichtigkeit ein, weil das Testament, aufgrund dessen der Erbschein erteilt worden war, wegen Fälschung der Unterschrift unwirksam sei. Aufgrund dieses Vorgangs hatte das Grundbuchamt bereits am 29.06.2005 einen Amtswiderspruch gegen die am 14.10.2003 erfolgte Grundbucheintragung eingetragen.
Am 18.07.2005 erteilte das Nachlassgericht des AG Gladbeck - 2 VI 137/67 - einen Erbschein, nach dem der am 24.01.1962 verstorbene V2, genannt V2
von dessen Ehefrau V3, nachverstorben am 07.06.2002
zu ½ Anteil
und von seinen fünf Kindern
a) T,
b) C,
c) V,
d) V4,
e) V5
zu je 1/10 Anteil
beerbt worden ist.
Aufgrund dieses ihm vom Nachlassgericht übersandten Erbscheins löschte das Grundbuchamt auf Antrag der Beteiligten zu 3) am 30.08.2005 die Eintragung in Abt. I unter lfd. Nr. 3 und trug als neue Eigentümer unter lfd. Nr. 4 ein:
4.1 V4, geboren am 24.04.1951
4.2 V5, geboren am 01.11.1956
- hinsichtlich 4.1 und 4.2 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft nach V3 -
4.3 T, geboren am 31.07.1935
4.4 C, geboren am 03.08.1939
4.5 V, geboren am 28.10.1941
4.6 V4, geboren am 24.04.1951
4.7 V5,geboren am 01.11.1956
4.8 V4, geboren am 24.04.1951
4.9 V5, geboren am 01.11.1956
- hinsichtlich 4.8 und 4.9 in Erbengemeinschaft nach V3 -
- hinsichtlich 4.3 bis 4.9 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft nach V2 -
Als Grundlage der Eintragung vermerkte es im Grundbuch:
Der Erbschein vom 14.10.1967 (Amtsgericht Gladbeck, 2 VI 137/67) ist durch Beschluss vom 05.07.2005 (Amtsgericht Gladbeck, 2 VI 137/67) als unrichtig eingezogen worden.
Die Eintragung zu 2. war damit unrichtig, soweit V3 als Vorerbin des V2 ausgewiesen wurde.
Die Eintragung zu 3. war in der Folge zu löschen, soweit sie V4 und V5 1/2 Anteils des V2 ausweist.
Die Eintragung von V4 und V5 zu 3. als Erben bezüglich des 1/2 Anteils der V3 wird unter lfd. Nr. 4 wiederholt.
Zu 4.3 bis 4.9 (Erbfall V2):
Auf Grund Erbschein vom 18.07.2005 (Amtsgericht Gladbeck, 2 VI 137/67),
Zu 4.1 bis 4.2 und 4.8 bis 4.9 (Erbfall V3):
Auf Grund Erbschein vom 06.06.2003 (Amtsgericht Oberhausen, 6 VI 570/02) eingetragen am 30.08.2005.
2.
Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter des unter lfd. Nr. 4.1., 4.6 und 4.8 eingetragenen V4 sowie die Nichte der unter lfd. Nr. 4.2., 4.7. und 4.9 eingetragenen V5. Am 23.10.2005 übertrugen V4 und V5 ihren Erbteil auf die Beteiligte zu 1). Aufgrund dessen buchte das Grundbuchamt am 14.01.2010 als Eigentümer
5.1 T2, geboren am 14.06.1978 - zu 1/2 Anteil -
5.2.1 V, geboren am 28.10.1941
5.2.2 C, geboren am 03.08.1939
5.2.3 T, geboren am 31.07.1935
5.2.4 T2, geboren am 14.06.1978
- zu 5.2.1 bis 5.2.4 zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft -.
3.
Mit Schreiben vom 07.05.2010 beantragte die Beteiligte zu 1), das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass sie als Alleineigentümerin eingetragen wird. Zur Begründung führte sie aus, ihre Großmutter, V3, sei vom 01.12.1967 bis ...