Leitsatz (amtlich)
Eine Beschränkung des Geschäftswertes im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, der nur für Zwecke der Grundbuchberichtigung benötigt wird, ist unter Geltung des § 40 GNotKG ausgeschlossen.
Normenkette
GNotKG § 40 Abs. 1; KostO § 107 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Münster (Aktenzeichen 31 VI 42/14) |
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 84 Abs. 1 GNotKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf recht
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die erste Voraussetzung ist hier gegeben, die zweite hingegen nicht. In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.6.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ 107 Abs. 3, 107a KostO keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GNotKG, wenn sie diese Vorschrift für ihre gegenteilige Ansicht heranzieht. Die Vorschrift lautet:
"Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht."
Diese Regelung entspricht nicht § 107 Abs. 3 KostO, sondern § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO. Sie bezieht sich nämlich auf die Erteilung eines auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB, der beantragt werden kann, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. So steht es auch in der Begründung des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11.11.2011 (S. 235 und 236):
"§ 40 Abs. 3 (GNotKG-E) entspricht § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO. Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Dies entspricht der herrschenden Auffassung und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG Rpfleger 1997, 320). Gleichwohl soll vermieden werden, dass der gegenständlich beschränkte Erbschein teurer wird als ein Vollrechtserbschein.
...
Eine Übernahme der besonderen Vorschriften für einen Erbschein, der nur für bestimmte Zwecke verwendet werden soll (§ 107 Abs. 3 und 4 sowie § 107a KostO), sieht der Entwurf nicht vor. Zwar besteht ein öffentliches Interesse, über einen Gebührenanreiz auf eine zeitnahe Berichtigung der Grundbücher im Erbfall hinzuwirken. Dem wird jedoch bereits durch die Privilegierung der Grundbuchberichtigung in Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 14110 GNotKG-E Rechnung getragen. Die nicht übernommenen Regelungen sind missbrauchsanfällig. Ihre Streichung trägt erheblich zur Vereinfachung des Kostenrechts bei."
Entsprechend diesem Entwurf ist § 40 GNotKG in dem Gesetz vom 23.7.2013, das ab dem 1.8.2013 gültig ist, gefasst worden.
Fundstellen
Haufe-Index 7259681 |
FamRZ 2015, 436 |
ZEV 2014, 6 |
ZEV 2014, 608 |
Rpfleger 2015, 50 |
NJW-Spezial 2014, 616 |
ZErb 2014, 289 |