Leitsatz (amtlich)
Zur Anfechtbarkeit der Terminsverfügung des Vorsitzenden.
Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 28.07.2005) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hagen hat gegen den Beschwerdeführer unter dem 08. März 2005 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und Verbreitung pornographischer Schriften vor der 1. großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Hagen Anklage erhoben. Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 hat der Kammervorsitzende Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 19. September 2005 mit Fortsetzungsterminen am 20. und 26. September 2005, nachdem er zuvor durch Verfügung vom 20. Mai 2005 die Geschäftsstelle gebeten hatte, mit der Verteidigung, dem Nebenklägervertreter und dem Sachverständigen "vorsorglich für den Fall der Eröffnung zur Durchführung der Hauptverhandlung mehrere Termine anzubieten und die Verfügbarkeit zu vermerken". Der Vorsitzende hatte insgesamt sechs Termine und zwar den 19., 20., 21., 22., 26. und 27. September 2005 zur Auswahl genannt. Die Verteidigung teilte der Geschäftsstelle mit, dass die angebotenen Termine am 19., 20., 21., 22. und 26. September 2005 frei seien; am 27. September 2005 stehe er nicht zur Verfügung. Der Vorsitzende hat daraufhin durch Verfügung vom 30. Mai 2005 die eingangs erwähnten Termine - 19., 20. und 26. September 2005 - festgesetzt, da zu diesen Terminen sämtliche Prozessbeteiligten ihre Teilnahme zusagen konnten.
Nachdem die Verteidigung die Terminsladung, die seitens der Ladungsbeamtin vom 06. Juni 2005 datiert, unter dem 18. Juli 2005 erhalten hatte, teilte sie mit Schriftsatz vom selben Tage mit, es sei ihr wegen anderweitiger Gerichtstermine nicht möglich, den Fortsetzungstermin am 26. September 2005 wahrzunehmen. Zwar seien seinerzeit verschiedene Termine ins Auge gefasst worden, dies liege aber schon längere Zeit zurück, so dass die avisierten Termine nicht auf solch lange Zeit nur vorsorglich hätten reserviert werden können. Sie bat daher um Terminsverschiebung und bot Ausweichtermin u.a. den 27. September 2005 an. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hat den Antrag der Verteidigung, den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 26. September 2005 zu verlegen, durch Beschluss vom 28. Juli 2005 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, sämtliche in dieser Sache anberaumten Sitzungstage - so auch der 26. September 2005 - seien mit allen notwendigen Verfahrensbeteiligten zuvor abgesprochen und auf die übereinstimmende Mitteilung der Terminsverfügbarkeit bestimmt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Verteidigung mitgeteilt, ein zugesagter Termin sei nicht verfügbar oder angekündigt, einen hier bereits zugesagten Termin ohne weitere Rückfrage anderweitig vergeben zu wollen. Unter diesen Umständen handele die Verteidigung bei der Zusage, an hier einvernehmlich vereinbarten Sitzungstagen, anderweitig Gerichtstermine wahrzunehmen, unmittelbar vorhersehbar in dem Risiko einer Terminskollision. Eine Terminsabsprache mit der Verteidigung ergebe keinerlei Sinn mehr, wenn zugesagte Termine ohne jede Vergewisserung anderweitig vergeben werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 01. August 2005, mit der gerügt wird, bei der Anfrage am 20. Mai 2005 seitens der Geschäftsstelle habe es sich nicht um eine verbindliche Terminsabsprache gehandelt. Da kurzfristig eine Bestätigung der Termine seitens des Gerichts nicht erfolgt sei und nicht gleich mehrere Termine frei gehalten werden könnten, seien andere Termine angenommen worden. Mit Beschluss vom 9. August 2005 hat der Vorsitzende der Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
"Die Beschwerde ist gemäß § 305 Abs. 1 StPO unstatthaft, da sie eine Entscheidung des erkennenden Gerichts betrifft, die der Urteilsfällung voraus geht, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 305 S. 2 StPO vorliegt. Gegenstand der Beschwerde ist nämlich die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden der Strafkammer. Die Anberaumung der Termine für die Hauptverhandlung bzw. die Ablehnung der Aufhebung einzelner Verhandlungstermine ist eine Entscheidung, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht, ausschließlich der Vorbereitung der Urteilsfällung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußert. Solche Entscheidungen sind aber gem. § 305 S. 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 305 Rdnr. 1 m.w.N.). Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. Meyer-G...