Normenkette

BGB § 1379; ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 03.03.2009; Aktenzeichen 13 F 259/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen in Ziff. 3 seines Tenors und in Ziff. 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des AG - Familiengericht - Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung für einen von ihr noch zu beziffernden Zugewinnausgleich in Anspruch.

Durch Urteil vom 10.4.2008 hat das AG - Familiengericht - Bottrop den Antragsgegner in Ziff. 1 des Tenors verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 1.4.2005 durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva gegliederten Bestandsverzeichnisses zu erteilen. In Ziff. 2 des Tenors hat es den Antragsgegner verurteilt, den Wert ermitteln zu lassen, den die in seinem Alleineigentum stehenden Eigentumswohnungen im Hause X-Straße 7b in C und die in seinem Miteigentum stehenden Eigentumswohnungen im Hause X-Straße 7a und 7b in C am 1.4.2005 (Stichtag) hatten. Hierzu hat das Familiengericht in den Gründen des Teilurteils ausgeführt, dass der Antragsgegner für die Ermittlung des Werts der Eigentumswohnungen nicht unbedingt einen Sachverständigen beauftragen müsse, jedoch die Werte zuverlässig, erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschschaltung von Hilfskräften ermitteln müsse.

Mit angefochtenem Beschluss vom 3.3.2009 hat das Familiengericht wegen Nichterfüllung der Auskunft gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR, ersatzweise für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft, festgesetzt. In Ziff. 3 seines Beschlusses hat es die Antragstellerin ermächtigt, auf Kosten des Antragsgegners den Wert der im Teilurteil vom 10.4.2008 genannten Eigentumswohnungen durch einen Sachverständigen ihrer Wahl ermitteln zu lassen, und den Antragsgegner verpflichtet, für die durch die Begutachtung voraussichtlich entstehenden Kosten an die Antragstellerin 7.500 EUR vorauszuzahlen. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt.

Dagegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners. Er beruft sich auf die Erfüllung des gegen ihn gerichteten Auskunftsanspruchs und hinsichtlich der Wertermittlung zum Grundeigentum auf die durch den Architekten Dipl.-Ing. S erstellte Grundstücksbewertung.

II. Das als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Ermächtigung der Antragstellerin, den Wert der in Ziff. 2 des Teilurteils vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners ermitteln zu lassen, ist aufzuheben. Für eine solche Ermächtigung fehlt es an einer entsprechenden vollstreckungsrechtlichen Anspruchsgrundlage.

a) Ein Anspruch auf Ersatzvornahme gem. § 887 ZPO steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht zu.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Ansicht vertreten wird, der Anspruch des Gläubigers auf Wertermittlung gem. § 1379 I 2, Halbs. 2 BGB sei gem. § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Wertermittlung - wie in der Regel - ohne Mitwirkung des Auskunftspflichtigen durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1999, 312; Münchner Kommentar - Koch, BGB, 4. Aufl., § 1379 Rz. 26; zustimmend: Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1379 Rz. 19; Staudinger/Thiele, Kommentar zum BGB, Neubearb. 2007, § 1379 Rz. 24; Johannsen/Heinrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1379 Rz. 13; a.A.: Ermann-Gamillscheg, BGB, 12. Aufl., § 1379 Rz. 339), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

§ 887 ZPO ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar, wenn der Schuldner zur Vornahme einer Handlung verurteilt worden ist, die an seiner Stelle ohne seine Mitwirkung durch einen Dritten vorgenommen werden kann (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 887 Rz. 2 m.w.N.). Daran fehlt es im Falle einer Verurteilung zur Wertermittlung gem. § 1379 I 2, Halbs. 2 BGB, denn der Anspruch ist nicht auf die Wertermittlung durch einen Sachverständigen, sondern auf die Ermittlung des Wertes durch den Auskunftspflichtigen selbst gerichtet, der sich dabei der Einholung von Auskünften oder der Einschaltung von Hilfskräften bedienen darf. Einen Sachverständigen braucht er - wie auch in den Gründen des zu vollstreckenden Urteils zurecht angenommen worden ist - hierfür nicht zu beauftragen (v...

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