Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausratversicherung: Erweiterung des Versicherungsschutzes für Diebstahl aus verschlossenem Kfz; Haftungsgrenze dafür
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Hausratversicherer zusätzlich Versicherungsschutz für Diebstähle aus einem verschlossenen Kfz verspricht, kann dafür eine Haftungsgrenze in Höhe von 1.000 EUR wirksam vereinbart werden.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 1372/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Kläger mag innerhalb dieser Frist erklären, ob er seine Berufung aus Kostengründen zurücknimmt.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine "Hausratversicherung Rundumschutz". Versicherungsort ist die Wohnanschrift des Klägers "Adresse01" (Versicherungsschein, Bl. 65 eGA-I). Die Versicherungssumme beträgt 208.000,- EUR. Vertragsgrundlagen sind die VHB 2017, Stand 5.2018, die BEH 2017 Stand 5.2017 sowie die Klauseln Rundumschutz (HR 103), Plus-Paket (HR 118), Fahrraddiebstahl (HR 106) und Wegfall Entschädigungsgrenze für Räume unter Erdgleiche (HE 103).
In Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) heißt es:
"Für die versicherten Gefahren nach den Ziffern 3.1.1 -3.1.5 VHB 2017 und - soweit vereinbart - auch für weitere Elementarschäden (BEH 2017) - gelten folgende Erweiterungen:
(...)
21 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen in Deutschland bis zu 1.000 EUR
Versicherte Sachen (Ziffer 1.1 VHB 2017), die Ihr Eigentum oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, sind gegen Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands versichert. Nicht entschädigt werden jedoch Wertsachen nach Ziffer 1.2 VHB 2017, Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs. Ausgeschlossen sind Diebstahlschäden aus Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern. Die Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte Kosten ist insgesamt auf 1.000 EUR begrenzt."
In Ziffer 14 der Klausel "Plus-Paket (HR 118)" heißt es:
"14 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen - Erweiterung
In Erweiterung von
Ziffer 21 Satz 1 VHB 2017 Rundumschutz gilt der Versicherungsschutz weltweit,
Ziffer 21 Satz 2 VHB 2017 Rundumschutz leisten wir Entschädigung
für in geschlossenen, von Außen nicht einsehbaren Ablagefächern / Kofferräumen befindliche Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, Navigationsgeräte, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs."
In der Nacht vom 09.10.2021 auf den 10.10.2021 wurde dem Kläger das in seinem Alleineigentum stehende Fahrzeug Kfz01, welches unmittelbar vor dem Hotel A bei B abgestellt worden war, entwendet. In dem Fahrzeug hatte der Kläger, der mit seiner achtköpfigen Familie auf dem Weg zu einem in seinem Eigentum stehenden Apartment auf der Insel C war, gepackte Koffer sowie Elektronik- und Einrichtungsgegenstände gelagert.
Nachdem der Kläger außergerichtlich von der Beklagten 18.945,- EUR für die in dem Fahrzeug befindlichen Gegenstände verlangt hatte, zahlte die Beklagte unter Berufung auf die Entschädigungsgrenze in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) 1.000,- EUR an den Kläger.
Vor dem Landgericht hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 17.945,- EUR verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Klausel, mit der die in Rede stehende Haftung der Beklagten bei einer Versicherungssumme von 208.000,00 EUR auf lediglich 1.000,00 EUR begrenzt werde, überraschend und intransparent sei und ihn insbesondere vor dem Hintergrund der Haushaltsgröße von acht Personen unangemessen benachteilige.
Er hat behauptet, dass er, wäre er von dem Versicherungsvertreter, der ihm die Versicherung empfohlen habe, auf die Haftungsbeschränkung von 1.000, EUR aufmerksam gemacht worden, die Versicherung nicht abgeschlossen hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts und verfolgt unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags den in erster Instanz geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 17.895,- EUR weiter.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch geg...