Leitsatz (amtlich)
1. Ein Richter kann nicht allein schon deswegen als befangen angesehen werden, weil er in einem anderen Verfahren, welches sich ebenfalls gegen den Betroffenen bzw. Angeklagten richtet, gegen diesen entschieden hat.
2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine im Urteil verwertete Urkunde sein nicht verlesen worden, gehört die Behauptung nebst Nachweis aus der Sitzungsniederschrift, der Inhalt der Urkunde sei auch nicht anderweitig, etwa durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden, noch sei von den Urkunden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden.
3. Auch wenn die Verhängung eines Fahrverbotes nahe liegt, ist die Verhängung in den Urteilsgründen zu begründen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 450, 00 DM festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten festgesetzt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 1. Oktober 1999 gegen 22: 59 Uhr mit einem Pkw in Minden im Ortsbereich die Lahder Straße in Fahrtrichtung Innenstadt mit einer um 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeit befahren hat. Mit einem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax wurde eine Geschwindigkeit von 83 km/h gemessen, so dass nach einem Sicherheitsabzug von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 80 km/h verblieb. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Irrtümlich hat das Amtsgericht neben einem Verstoß nach § 3 Abs. 3 StVO zugleich auch einen Verstoß gegen § 41 StVO, Zeichen "2743725" angenommen, obwohl Anhaltspunkte dafür, dass ein Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen aufgestellt war, sich aus dem Urteil nicht ergeben. Den Urteilsfeststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt und somit ein Verstoß nach § 3 StVO in Betracht kommt.
Das Amtsgericht hat alsdann nach Darlegung von zehn rechtskräftigen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen (Rechtskraft zwischen dem 27. Juni 1997 und dem 7. Februar 2000; letztere Ahndung mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot), eine Geldbuße von 450, 00 DM und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen festgesetzt. Soweit es in den Urteilsgründen im Gegensatz zum Urteilstenor, der auch in der Hauptverhandlung verkündet worden ist, ausgeführt hat, die Geldbuße betrage 300, 00 DM, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Maßgeblich ist die Rechtsfolge, die in der Hauptverhandlung verkündet worden und im Urteilstenor aufgeführt ist. Eine nähere Begründung zur Höhe der Geldbuße und zur Dauer des Fahrverbots enthält das Urteil nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der sowohl die formelle als auch die materielle Rüge erhoben wird.
Die Rechtsbeschwerde hat, soweit sie den Schuldspruch des angefochtenen Urteils betrifft keinen Erfolg.
Soweit der Betroffene mit der formellen Rüge geltend macht, § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, weil bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt habe, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei, ist die Rüge zwar zulässig, aber unbegründet. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in Ihrer Stellungnahme vom 22. November 2000 folgendes ausgeführt:
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Abs. 3 StPO ist nur dann gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch auch sachlich gerechtfertigt war (zu vgl. BGHSt 18, 200 m. w. N. ). Das ist hier nicht der Fall.
Der Betroffene hat sein Ablehnungsgesuch auf die Entscheidung des Richters am Amtsgericht Z. in dem Verfahren 15 OWi 947/99 AG Minden, die nach seiner Meinung fehlerhaft war, gestützt.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Betroffenen ankommt, so bedeutet das noch nicht, dass etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend ist. Der Betroffene muss vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. Es kommt also auf den Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen an (zu vgl. BGHSt 21, 334 ff. m. w. N. ). Das Ablehnungs...