Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 33a StVK 1169+1172/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss betreffend die Ablehnung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit sowie der Bescheid der Leiterin der JVA Aachen vom 31. Oktober 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 2/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die dem Betroffenen im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 und Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Der Betroffene, der sich seit dem 24. November 2003 ununterbrochen in Haft befindet, verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. 15 Jahre werden am 15. Januar 2020 verbüßt sein.
In den Jahren 2014, 2015 und 2016 wurden dem Betroffenen insgesamt vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gewährt, die sämtlich beanstandungsfrei verliefen. Mit privatschriftlichen Anträgen vom 03. und vom 27. September 2018 beantragte der Betroffene eine weitere Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, die die Antragsgegnerin nach Durchführung einer Vollzugsplankonferenz mit Vollzugsplanfortschreibung vom 31. Oktober 2018 mit der auf § 69 Abs. 8 Satz 1 StVollzG NRW gestützten Maßgabe genehmigte, dass dem Betroffenen eine leichte Hamburger Fessel anzulegen sei. Diese Ausführung wurde am 08. November 2018 (beanstandungsfrei) durchgeführt.
Den weiteren mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Oktober 2018 gestellten Antrag des Betroffenen, ihm monatliche Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, lehnte die Antragsgegnerin mit (separatem) Bescheid vom 31. Oktober 2018 ab. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV des JM vom 14. Juni 2017, 4511 - IV.28) aus, Gefangenen, die sich seit mindestens sieben Jahren im Strafvollzug befänden und denen die Einschränkung der Lebenstüchtigkeit drohe, könnte einmal im Jahr eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gewährt werden. Zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen könnten nach Erreichen der Mindestverbüßungsdauer zwei Ausführungen innerhalb eines Jahres gewährt werden. Abschließend heißt es: "Weitere Ausführungen sind nicht vorgesehen".
Mit seinem am 14. November 2018 beim Landgericht Aachen eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 2018 wandte sich der Betroffene zum einen gegen die Anordnung der Fesselung bei am 08. November 2018 durchgeführten (einzelnen) Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, zum anderen gegen die Ablehnung der beantragten monatlichen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit. Mit der anwaltlichen Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten begehrte er die Aufhebung der Fesselungsanordnung sowie der Ablehnungsentscheidung und beantragte (ausdrücklich), die Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Anordnung der Fesselung sei unter Verkennung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 8 StVollzG NRW erfolgt; zudem habe die Antragsgegnerin die Gewährung monatlicher Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ermessensfehlerhaft und zudem unter Verkennung des "Rahmenerlasses des Justizministeriums" abgelehnt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Betreffend die Anordnung der Fesselung sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; im Übrigen sei er unbegründet. Die Regelung des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW verpflichte die Antragsgegnerin, den betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des § 53 StVollzG NRW noch nicht verantwortet werden könnten und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit "nur" drohten. Diesen rechtlichen Vorgaben werde die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin gerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Nach Zustellung des Beschlusses am 07. Oktober 2019 hat der Betroffene mit am 05. November 2019 beim Landgericht Aachen eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02. November 2019 dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seine Begehren unter Erhebung der Sachrüge weiterverfolgt.
Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 05. Dezember 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
Dazu hat sich der Betroffene mit Schriftsatz se...