Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Unterhaltsanordnung und Verfahrenskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das FamG in einem Verfahren auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde hiergegen nicht statthaft, da auch Entscheidungen in der Hauptsache der Anfechtung nach § 57 FamFG nicht unterliegen.

 

Normenkette

FamFG §§ 57, 113 Abs. 1; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Dorsten (Beschluss vom 22.12.2009; Aktenzeichen 12 F 552/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7.1.2010 gegen den Beschluss des AG - FamG - Dorsten vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen eines isolierten einstweiligen Anordnungsverfahrens um Kindesunterhalt. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.12.2009 hat das AG den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 7.1.2010.

II. Da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung vom 12.11.2009 zeitlich nach dem 1.9.2009 beim AG Dorsten erhoben worden ist, richtet sich das Beschwerdeverfahren gem. Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht.

1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 7.1.2010 ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I FamFG, 127 II S. 2 ZPO nicht statthaft.

Denn der Beschwerderechtszug im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zur Vermeidung wiederstreitender Entscheidungen nicht weiter führen als der Hauptsacherechtszug, wenn die Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt worden ist.

a) Unter der Geltung alten Rechts ist dieser Grundsatz durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich auf Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 620, 644 ZPO a.F. erstreckt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.2005, Az: XII ZB 01/03, FamRZ 2005, 790, Juris, Rz. 11 ff.). Mangels einer Änderung des § 127 II S. 2 ZPO zum 1.9.2009 ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch nach neuem Recht fortwirkt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 47; Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, § 76 Rz. 203).

b) In der Hauptsache sind Entscheidungen des FamG über Anträge nach den §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I S. 1, 49 ff. FamFG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Kindesunterhalt gem. § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Entsprechend ist auch der Rechtsweg gegen eine ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zumindest dann nicht eröffnet, wenn die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auf mangelnden Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 S. 1 ZPO beruht.

c) Die Antragstellerin hat lediglich die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 321a ZPO).

Daneben kann sie - i.V.m. dem Vortrag neuer Tatsachen - einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rz. 6). Das FamG wird über diesen Antrag zu entscheiden haben, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2008, Az: VIII ZB 78/06, MDR 2009, 401 = FamRZ 2009, 496, Juris, Rz. 9; BGH, Beschl. v. 3.3.2004, Az: IV ZB 43/03, MDR 2004, 961 = FamRZ 2004, 940, Juris, Rz. 16).

2. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die §§ 231 I Ziff. 1, 112 Ziff. 1, 113 I FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2309234

FamRZ 2010, 1467

MDR 2010, 713

FamRB 2010, 175

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