Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 413/96) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
Am 26.10.1960 schlössen die Klägerin und ihr Bruder … vor dem Landwirtschaftsgericht Warburg – LwA 3/57 – einen Vergleich, in welchem Herr … der Klägerin für den Fall, daß ihre Schwester … verstirbt oder die erforderliche Pflege und Betreuung nach amtsärztlicher Feststellung nicht mehr ausüben kann, ein lebenslängliches Wohnund Unterhaltsrecht in dem übertragenen Vermögen … oder im Hause … einräumt; er verpflichtete sich ferner, die Klägerin von dem genannten Zeitpunkt an zu sich zu nehmen und ihr das überlassene Zimmer ausreichend mit Möbeln auszustatten. Aufgrund der in dem Vergleich von … gleichzeitig bewilligten und beantragten Eintragung des Wohn- und Unterhaltsrechts wurde nachfolgend zugunsten der Klägerin ein lebenslängliches Wohn- und Unterhaltsrecht unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 26.10.1960 im Grundbuch eingetragen. Am 09.06.1982 verstarb Frau … Durch notariellen Schenkungsvertrag vom 13.04.1984 übertrug Herr … der Neffe der Klägerin und Ehemann der Beklagten, der zwischenzeitlich Herrn … beerbt hatte, das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück schenkungsweise auf die Beklagte, wobei bestimmt war, daß die Beklagte auch die zugunsten der Klägerin eingeräumte Grundstücksbelastung übernimmt. Seit dem 01.03.1989 zahlte Herr … an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.200,00 DM. Nachdem es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung dieses Unterhaltsbetrages kam, verpflichtete sich Herr … mit notariellem Schuldanerkenntnis vom 13.06.1995, an die Klägerin ab dem 01.07.1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.200,00 DM zu zahlen und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Seit dem Jahre 1995 lebt die Klägerin im Altenund Pflegeheim Haus … in …. Ab dem 01.07.1996 ist sie in der Pflegestufe III eingeordnet und auf ständige Betreuung und Heimunterbringung angewiesen. Unter Anrechnung ihres eigenen Einkommens, der Unterhaltsleistung des Ehemanns der Beklagten sowie des erhaltenen Pflegegeldes hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage die sich errechnende Differenz zwischen ihren Einkünften und dem Pflegebedarf seit September 1996 geltend gemacht, wobei die Klägerin für die Zeit ab Juli 1997 eine ihr zu gewährende monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.362,50 DM errechnet hat. Mit am 30.10.1997 verkündeten Urteil hat das Landgericht Paderborn der Klägerin eine Unterhaltsrente von 800,00 DM monatlich ab dem 01.07.1997 sowie entsprechend errechneten rückständigen Unterhalt zuerkannt; hierbei hat das Landgericht das im Grundbuch eingetragene Wohn- und Unterhaltsrecht mit monatlich 2.000,00 DM bewertet und hierauf den monatlich von Herrn … entrichteten Unterhalt in Höhe von 1.200,00 DM angerechnet. Das Urteil des Landgerichts ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20.11.1997 zugestellt worden. Mit am Montag, den 22.12.1997 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, dem die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, hat die Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Begehrens beantragt. Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte die gesamte Differenz aus den Betreuungskosten und ihrem Einkommen zu begleichen habe; die Zahlungen des … in Höhe von 1.200,00 DM monatlich seien nicht anzurechnen, da diese nicht zur Erfüllung der grundbuchrechtlichen Verpflichtung der Beklagten erfolgten. Die Beklagte rügt, daß das Prozeßkostenhilfegesuch verspätet, weil nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingelegt worden sei.
Die von der Klägerin begehrte RechtsVerfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.
Allerdings steht der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegen, daß das Gesuch der Klägerin erst am 22.12.1997 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, obwohl das Urteil des Landgerichts ihren Prozeßbevollmächtigten schon am 20.11.1997 zugestellt war. Zwar lief die auch für die Einreichung des Prozeßkostenhilfeantrages zu beachtende Monatsfrist zur Einlegung der Berufung aus § 516 ZPO grundsätzlich gem. den §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB bereits mit Ablauf des 20.12.1997 ab. Da der 20.12.1997 aber ein Samstag war, lief vorliegend gem. § 222 Abs. 2 ZPO die Berufungsbegründungsfrist erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags ab, so daß die Klägerin noch am 22.12.1997 rechtzeitig Prozeßkostenhilfe beantragen konnte.
Die Klägerin hat aber gegen die Beklagte keinen über den ihr bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 800,00 DM monatlich hinausgehenden Unterhaltsanspruch aus dem ihr dinglich zustehenden Wohn- und Unterhaltsrecht gem. den §§ 1105, 1108 BGB.
Aus dem ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Wohn- und Unterhaltsrecht kann die Klägerin nicht die gesamten Heim- und Pflegekosten verl...