Leitsatz (amtlich)

1. Nachabfindungspflichtig sind neben dem Erlös aus einem Grundstückskaufvertrag als "kaschierter Kaufpreisanteil" auch Zahlungen, die über einen Zeitraum von 25 Jahren für die Stellung von Ausgleichsflächen im Straßenbau vereinbart werden

2. Zur konkreten Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO.

 

Verfahrensgang

AG Soest (Entscheidung vom 07.03.2008; Aktenzeichen 7 Lw 80/04)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Soest vom 07.03.2008 wird unter Zurückweisung der weitergehenden wechselseitigen Beschwerden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils 227.281,97€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen. Im übrigen werden der Antrag der Antragsteller sowie die Hilfswiderklage des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen, die Antragsteller je 1/20 und der Antragsgegner 9/10 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner jeweils 9/10 und die Antragsteller jeweils 1/10.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 730.000,00€ festgesetzt (Beschwerde der Antragsteller: 460.000,00€; Hilfswiderklageanträge einschließlich Feststellungsantrag des Antragsgegners: bis zu 270.000,00€).

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Geschwister. Sie streiten über Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO.

Sie sind die einzigen Abkömmlinge des am 31.08.2001 verstorbenen Landwirts I y, der in zweiter Ehe im Güterstand der Gütertrennung verheiratet war und dessen Ehefrau F2 noch lebt. Die erste Ehefrau und Mutter der Beteiligten verstarb im Jahre 1976.

Der Vater der Beteiligten war Eigentümer des im Grundbuch von G1 Blatt 292, Amtsgericht Soest, eingetragenen Hofes.

Mit Pachtvertrag vom 14.02.1985 pachtete der Antragsgegner den Hof von seinem Vater.

Mit Hofübergabevertrag vom 26.03.1991 (UR-Nr. ###/91 des Notars H in I2) übertrug der Vater der Beteiligten seinen im Grundbuch von G1 Blatt 292 eingetragenen Hof auf den Antragsgegner. Die Eigentumsumschreibung auf den Antragsgegner im Grundbuch erfolgte am 19.12.1991.

Gemäß § 2 des Hofübergabevertrags räumte der Antragsgegner seinem Vater und dessen Ehefrau ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses M2 13 in M-G1 einschließlich der freien Nutzung des Gartens ein. Der Erblasser und dessen Ehefrau hatten nur die anfallenden Kosten für Strom, Wasser und Heizung für das von ihnen bewohnte Haus zu tragen. Sämtliche anderen Kosten für die Unterhaltung des Hauses einschließlich der Entwässerungskosten sollte der Antragsgegner tragen. Das Wohnungsrecht ist am 07.05.1998 im Grundbuch gelöscht worden, nachdem die Wohnungsberechtigten durch notariellen Vertrag vom 08.08.1997 gegen Zahlung einer Entschädigung von monatlich 325,00 DM ab dem 01.09.1997 bis zum Tode des Längstlebenden auf ihr Wohnrecht verzichteten.

Sodann übertrug der Vater der Beteiligten dem Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 19.05.1993 (UR-Nr. ##8/93 des Notars H in I2) sein Eigentum an den hofesfreien Grundstücken Gemarkung G1, Flur 1, Flurstücke 365 und 366. In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich der Antragsgegner, ab April 1993 an seinen Vater monatlich 4.400,00 DM auf dessen Lebenszeit zu zahlen. Gemäß § 5 des Vertrags übernahm der Antragsgegner die Verpflichtung, nach dem Ableben seines Vaters an dessen Ehefrau und an beide Antragsteller auf deren Lebenszeit jeweils ¼ Anteil des aus dem Erbbaurecht erzielten Pachtzinses abzuführen, wobei die Zahlungen auf die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Begünstigten nach dem Tode des Vaters der Beteiligten angerechnet werden sollten.

Der Vater der Beteiligten übertrug den Antragstellern mit Vertrag vom 06.01.1995 (UR-Nr. ##/95 des Notars Dr. H in I2) das im Grundbuch von G2 Blatt 36 verzeichnete hoffreie Grundstück Flur 2, Flurstück 271 (Wiese von 6,5249 ha). Der Vater verpflichtete sich zudem zu einer Zahlung von je 30.000,00 DM an die Antragsteller. Die Leistungen des Vaters erfolgten im Wege vorweggenommener Erbfolge mit der Bestimmung der Anrechnung auf Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche.

In der Folgezeit tätigte der Antragsgegner verschiedene Rechtsgeschäfte, aufgrund derer die Antragsteller Nachabfindungsansprüche geltend machen:

Mit notariellem Vertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##5/01 des Notars Dr. U in S) verkaufte der Antragsgegner eine an der Autobahnauffahrt zur Bundesautobahn A 2 in I2-P gelegene Fläche an die Firma L KG, die dort eine Rast- und Tankanlage (F) errichtete. Es wurden die Flurstücke 173, 365, 366 und eine Teilfläche des Flurstücks 364 ver...

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