Leitsatz (amtlich)

Für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums an einem Kellerraum ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14 160 Nr. 5 nur einmal zu erheben.

 

Normenkette

GNotKG KV Nr. 14 160 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 04.12.2014; Aktenzeichen BRE-6683-3)

 

Tenor

Die Sache wird durch den Einzelrichter zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.) Der Beteiligte zu 1) ist Bauträger der in den o.a. Grundbuchblättern eingetragenen Wohnungseigentumsanlage bestehend aus 20 Sondereigentumseinheiten. Nach Anlage der Grundbuchblätter hat er durch Ergänzungserklärung vom 11.08.2014, teils in Vollmacht für die ersten Erwerber, die Zuordnung von zwei Kellerräumen zu dem jeweiligen Wohnungseigentum durch Tausch geändert und das an einem weiteren Kellerraum begründete Sondereigentum aufgehoben. Die Aufhebung des Sondereigentums an dem Kellerraum (Nr. 5) ist im Bestandsverzeichnis aller o.g. Grundbuchblätter vermerkt worden. Hierfür hat das Grundbuchamt mit Kostenrechnung vom 17.09.2014 insgesamt 20 Festgebühren von je 50 EUR nach KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG, mithin insgesamt 1.000 EUR in Ansatz gebracht. Gegen diese Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Erinnerung teilweise abgeholfen und den Kostenansatz der Sache nach auf drei Festgebühren reduziert. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde und dem beschränkten Ziel, eines Ansatzes der Festgebühr für jede der Einheiten im Hinblick auf die Aufhebung des Sondereigentums an dem Kellerraum Nr. 5.

II.) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das AG hat der Erinnerung des Beteiligten zu 1) zu Recht abgeholfen. Nach KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG wird die Festgebühr u.a. für die Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums erhoben, und zwar für jedes betroffene Sondereigentum gesondert. Es kommt also entscheidend darauf an, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung betroffen anzusehen ist.

Geht man vom Wortlaut der Vorschrift aus, so zeigt sich zunächst, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Aufhebung des Sondereigentums an dem Kellerraum Nr. 5 in allen Wohnungsgrundbüchern vermerkt worden ist. Denn KV Nr. 14160 Ziff. 5, 2. HS GNotKG knüpft an die Betroffenheit des Rechts und nicht an buchungstechnische Vorgänge an (wie hier OLG München RPfleger 2016, 58f, das entgegen dem missverständlichen Leitsatz zu 3) in den Gründen auf die rechtliche Betroffenheit abstellt; Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Aufl., KV Nr. 14160 Rdn. 29; Müller MittBayNot 2015, 18, 19; Böhringer BWNotZ 2015, 98, 104).

Auch die Auffassung der Beschwerde, dass durch die Aufhebung alle Sondereigentumseinheiten insoweit betroffen sind, als hierdurch der Umfang des den jeweiligen Miteigentumsanteilen unterliegenden Gemeinschaftseigentums vergrößert werde, ist zwar materiell-rechtlich zutreffend, kostenrechtlich aber nicht zielführend. KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG unterscheidet, wie das bisherige Recht in den Absätzen 2 und 3 des § 76 KostO, zwischen der Änderung des Inhalts des Sondereigentums und der Aufhebung des Sondereigentums. Diese Unterscheidung wäre sinnlos, wenn eine (teilweise) Aufhebung des Sondereigentums über die Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum kostenrechtlich zugleich stets als Veränderung des Inhalts des verbleibenden Sondereigentums anzusehen wäre. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass mit Aufhebung des Sondereigentums nur die vollständige Aufhebung aller Sondereigentumsrechte gemeint sei. Denn § 76 Abs. 3 KostO, auf den sich auch der Gesetzgeber des GNotKG bezogen hat (vgl. BTDrs. 17/11471 S. 210), verweist wegen des Begriffs der Aufhebung auf § 4 WEG. Diese Vorschrift differenziert jedoch nicht zwischen einer teilweisen und der vollständigen Aufhebung des Sondereigentums. Vielmehr gilt die Vorschrift nach wohl allgemeiner Auffassung auch für die teilweise Aufhebung von Sondereigentum (vgl. etwa Staudinger/Rapp, BGB, Neubearb. 2005, § 4 WEG Rdn. 7; BeckOK-BGB/Hügel, Stand 2015, § 4 WEG Rdn. 2).

Hierfür spricht auch der vom Gesetz benutzte Ausdruck des Sondereigentums. Denn Sondereigentum ist nach § 5 Abs. 1 WEG nur das Raumeigentum. Durch die Aufhebung des Sondereigentums an einem Raum wird das Raumeigentum anderer Einheiten jedoch nicht betroffen, sondern der Gegenstand des Gemeinschaftseigentums (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 WEG). KV Nr. 14160 Ziff. 5, 1. Alt. GNotKG erfasst hingegen allein eine Veränderung des Inhalts des Sondereigentum (vgl. § 10 Abs. 3 WEG).

Schließlich entspricht diese Sichtweise auch der Rechtslage unter Geltung der KostO. Hier wurde auch die teilweise Aufhebung von Sondereigentum allein unter § 76 Abs. 3 KostO eingeordnet und dementsprechend nur eine Gebühr erhoben (Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 76 Rdn. 33). Da der Gesetzgeber mit KV Nr. 14160 Ziff. 5 GNotKG einen mehrfachen Gebührenansatz jedoch erklärtermaßen (vgl. BTDrs. 17/11471 S. 210) nur in dem bisherigen Umfang zulassen wollte, kann die Vorschr...

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