Verfahrensgang
AG Brilon (Entscheidung vom 07.12.2016; Aktenzeichen 14 OWI -180 Js 370/16- 122/16) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brilon hat den Betroffenen mit Urteil vom 07. Dezember 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt.
Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Dezember 2016, eingegangen beim Amtsgericht Brilon per Telefax am selben Tage, die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil beantragt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger des Betroffenen am 04. Januar 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03. Februar 2017, eingegangen beim Amtsgericht Brilon per Telefax am selben Tag, hat der Verteidiger seinen Antrag vom 14. Dezember 2016 begründet. Er führt aus, eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege vor. Der seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Urteil lasse jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag vermissen. Zudem werde die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. Februar 2017 beantragt,
den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Der form- und fristgerecht eingereichte Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
1.
Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Es muss deshalb eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage vorliegen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80, Rn. 3).
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge führt nicht zur Aufdeckung einer solchen klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Frage. Dass es sich bei dem Messverfahren TraffiStar S 350 um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt, ist inzwischen obergerichtlich entschieden (vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2016 - Az. 5 RBs 38/16 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2016 - Az. 2 SsOWi 161/16 - zitiert nach burhoff.de). Die Sachrüge führt im Übrigen nicht zur Aufdeckung einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage. Die Rechtsbeschwerde zeigt eine solche auch nicht auf.
2.
Aber auch unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen Gehörs dringt der Betroffene mit der Rüge der fehlerhaften Behandlung seines Beweisantrages nicht durch.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat, und wenn durch die Entscheidung zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1992, 2811). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Da der Zulassungsgrund wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht dazu dient, gleichsam ungeachtet der eingeschränkten Zulassungsvoraussetzungen der §§ 79 ff. OWiG eine umfassende Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu ermöglichen, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. März 2014 - Az. 5 RBs 51/14 - und vom 14. Februar 2014 - Az. 5 RBs 23/14 -). Dies gilt selbst dann, wenn das Amtsgericht einen vom Betroffenen gestellten Beweisantrag entgegen den Grundsätzen der §§ 77 OWiG, 244 StPO abgelehnt hat (vgl. NK - Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 80 OWiG Rdn. 12).
Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags die Gehörsrüge begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grun...