Leitsatz (amtlich)
1. Es kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, wenn der vermeintlich Unterhaltspflichtige den Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger gezahlt und letzter die Unterhaltszahlung für ungedeckte Heimkosten verwendet hat.
2. Zumindest im summarischen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bereicherungsanspruch weder wegen Kenntnis von der Nichtschuld noch wegen Entreicherung ausgeschlossen ist.
Verfahrensgang
AG Borken (Aktenzeichen 36 F 58/10) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag für den beabsichtigten Widerantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Borken zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch vorläufig begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten des Widerantrags wegen Wegfalls der Bereicherung des Antragstellers gem. § 818 Abs. 3 BGB verneint (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO).
Die Voraussetzungen von § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB sind - davon scheint auch das Amtsgericht auszugehen - erfüllt. Der Antragsteller hat durch die Zahlung der Antragsgegnerin auf den vermeintlich geschuldeten Elternunterhalt etwas erlangt, und zwar durch Leistung, also eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, da bei summarischer Prüfung im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren die zu erfüllende Verbindlichkeit (der auf den Antragsteller übergegangene Unterhaltsanspruch der Mutter der Antragsgegnerin) gar nicht oder nicht in dieser Höhe bestand (davon scheint auch das Amtsgericht ausgegangen zu sein, was sich daraus ergibt, dass es der Antragsgegnerin zur Verteidigung gegen den Antrag des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat). Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Herausgabe des Erlangten ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hatte bei summarischer Prüfung keine Kenntnis davon, dass sie nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung objektiv nicht zu der Leistung verpflichtet war. Erforderlich ist positive Kenntnis, "Kennen müssen" genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Auch die Kenntnis der Tatsachen (hier die Kenntnis von ihrer wirtschaftlichen Situation und der ihres Ehemannes), aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, reicht nicht aus. Der Leistende muss daraus auch die zutreffende rechtliche Folgerung ziehen. Nimmt der Leistende aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums (von dem vorliegend wohl auszugehen ist, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Aufforderung des Kreises von einem bestehenden Unterhaltsanspruch ihrer Mutter ausging) an, zur Leistung verpflichtet zu sein, scheidet der Ausschluss gem. § 814 BGB aus (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 814 Rz. 3 m.w.N.). Die Voraussetzungen eines Ausschlusses gem. §§ 815 sowie 817 S. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor.
Gem. § 818 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kann die Antragsgegnerin vom Antragsteller grundsätzlich die Herausgabe des Erlangten oder Wertersatz verlangen. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Eine Bereicherung ist grundsätzlich bei einem Überschuss der Aktiv- über die Passivposten zu bejahen. Maßgeblich ist ein Vergleich des Vermögensstandes des Bereicherten zur Zeit der Entstehung des Bereicherungsanspruchs (hier der Zahlung des vermeintlich geschuldeten Elternunterhalts durch die Antragsgegnerin) und dem Vermögensstand zur Zeit der Herausgabe/des Eintritts der Rechtshängigkeit/der Kenntnis vom Mangel des Grundes (hier der gegenwärtige Zeitpunkt).
Ist der erlangte Gegenstand weitergegeben oder verbraucht worden (wie hier möglicherweise durch die Zahlung der Heimkosten der Mutter der Antragsgegnerin), besteht eine Bereicherung nur fort, soweit der Empfänger im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb sich noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat, z.B. anderweitige Ersparnisse, Anschaffungen, Tilgung eigener Schulden, oder er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, d.h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären (Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 818 Rz. 34 m.w.N.). Vorliegend war der Antragsteller ohnehin mit dem sozialhilferechtlichen Anspruch der Mutter der Antragsgegnerin wegen der nicht gedeckten Heimkosten nach dem SGB XII in Höhe von rund 1.638,00 € monatlich belastet. Ohne Zahlung der Antragsgegnerin hätte der Antragsteller die gesamten ungedeckten Heimkosten aus Sozialhilfemitteln aufbringen müssen. Der Antragsteller hat daher durch die Verwendung des von der Antragsgegnerin Erlangten Ausgaben erspart, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte. Entsprechen...