Leitsatz (amtlich)
1. Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern.
2. Ein leistungsfähiger Partner im vorstehenden Sinne kann nicht nur ein Lebenspartner sein, vielmehr kommen hier auch volljährige Kinder in Betracht, weil die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bei einer häuslichen Gemeinschaft eines Elternteils mit einem volljährigen Kind in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner.
Verfahrensgang
AG Paderborn (Beschluss vom 18.01.2011; Aktenzeichen 84 F 273/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Paderborn vom 18.1.2011 abgeändert.
Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 14.10.2010 auf Zahlung von Trennungsunterhalt werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren und derjenige des Beschwerdeverfahrens werden auf jeweils 3.296 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit April 2009 getrennt lebende Eheleute, deren Scheidungsverfahren noch vor dem AG - Familiengericht - Paderborn anhängig ist (84 F 171/10).
Die Beteiligten waren zunächst hälftige Eigentümer des in T gelegenen Hauses I-Straße 32. Im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Trennung übertrugen sie die Immobilie auf ihren Sohn Q. Nachdem die Beteiligten zunächst beide aus dieser Immobilie ausgezogen waren, kehrte die Antragstellerin spätestens im April 2010 zurück. Sie bewohnt dieses Haus mit ihren 27 Jahre und 31 Jahre alten Söhnen Q und J, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Mit Schreiben vom 2.7.2010 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert und angekündigt, Unterhaltsansprüche geltend machen zu wollen.
Mit Antragsschrift vom 14.10.2010 hat die Antragstellerin die Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von Juli - Oktober 2010 i.H.v. 824 EUR und laufenden Trennungsunterhalts ab November 2010 i.H.v. 206 EUR monatlich gefordert.
Das AG hat den Antragsgegner mit dem am 18.1.2011 verkündeten Beschluss antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18.1.2011 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.
Der Antragsgegner macht geltend, das AG habe falsch gerechnet. Bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Zahlen ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von nur 119,37 EUR. Zudem sei der Bedarf der Antragstellerin i.H.v. 150 EUR dadurch gedeckt, dass diese mit den beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Söhne seien beide leistungsfähig. Ziff. 6.2 der Hammer Leitlinien sei einschlägig. Die Antragstellerin sei weiterhin verpflichtet, ihre ¾-Stelle auf eine Vollzeitstelle aufzustocken. Gesundheitliche Gründe, die einer Vollzeittätigkeit entgegen stünden, seien nicht belegt.
Der Antragsgegner beantragt, den am 18.1.2011 verkündeten Beschlusses des AG Paderborn - 84 F 273/10 - abzuändern und den Antrag Zahlung von Trennungsunterhalt zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragstellerin macht geltend, sie zahle ihrem Sohn eine Miete für die Nutzung der Wohnung. Eine Verminderung ihres Bedarfs komme daher nicht in Betracht. Sie könne ihre Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausweiten. Ihre im orthopädischen Bereich wurzelnden Erkrankungen an Wirbelsäule, Hüfte und Knien führten zu einem unbefristet festgestellten Grad der Behinderung von 50 %. Zur Frage ihrer Erwerbsfähigkeit werde im Scheidungsverbundverfahren (nachehelicher Unterhalt) ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zudem seien zwei von ihr aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen, auf die sie monatliche Raten von 98 EUR und 42 EUR zahle. Diese hätten der Finanzierung neuen Hausrats gedient.
II. Die Beschwerde der Antragsgegners ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückweisung der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB für die hier zur Beurteilung anstehende Zeit ab Juli 2010, da sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten kein Unterhaltsanspruch ergibt.
Es ist zunächst von den folgenden Einkommensverhältnissen der Beteiligten auszugehen.
Der Antragsgegner verfügte im Jahr 2010 über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.120,95 EUR. Dieses ergibt sich aus den in den in seiner Dezemberabrechnung 2010 ausgewiesenen Jahresbeträgen, die sich wie folgt darstellen:
41.878,27 EUR Gesamtbruttobetrag
-7.155 EUR Lohnsteuer
-643,9...