Verfahrensgang
AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 13.06.2006) |
Tenor
I.
Das Verfahren wird von dem Einzelrichter auf den Senat übertragen.
II.
Die Beschwerde der Rechtsanwälte T pp. in C vom 16.06.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid vom 13.06.2006 wird zurückgewiesen.
III.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beanstanden die gerichtliche Wertfestsetzung in einem Zugewinnausgleichsverfahren. In dem grundlegenden Rechtsstreit hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 36.265,79 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsteller seinerseits hat Widerklage erhoben und nach teilweiser Rücknahme zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 6.414,24 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid hat durch Beschluss vom 13.06.2006 den Wert für das Zugewinnausgleichsverfahren auf 36.265,00 EUR festgesetzt (Bl. 420 GA). Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie sind der Ansicht, bei der Berechnung des Wertes seien die Beträge von Klage und Widerklage zusammenzurechnen. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte T pp. in C Bezug genommen (Bl. 421 GA).
B.
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die gerichtliche Wertfestsetzung (§§ 68 I GKG, 32 II RVG) hat keinen Erfolg.
I.
Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht i.S.d. § 68 I 3 GKG eingelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid hat zu Recht den Wert für das Zugewinnausgleichsverfahren auf 36.265,79 EUR festgesetzt.
In der vorliegenden prozessualen Konstellation findet entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung keine Addition der Werte statt. Vielmehr ist allein der Betrag der höheren beantragten Forderung - hier also der mit der Klage geltend gemachte Anspruch - maßgebend.
Rechtsgrundlage für diese Beurteilung ist § 45 I 1, 3 GKG (n.F.). Danach sind die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zwar grundsätzlich zusammenzurechnen (§ 45 I 1 GKG n. F.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn beide denselben Gegenstand betreffen (§ 45 I 3 GKG n.F.). Gerade Letzteres aber trifft vorliegend zu.
1.
Wie der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2005,506) zu § 19 GKG a.F. entschieden hat, werden die Werte von Klage und Widerklage zusammengerechnet, sofern die Ansprüche wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen. Zweck der Vorschrift ist es, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (Schneider, MDR 1977, 177, 180). Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, 4. Auflage, § 5 Rdz. 13a). Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGHZ 43, 31, 33 = NJW 1965, 444; BGH NJW-RR 2003, 713 unter II; OLG Hamm FamRZ 2002,1642 zu § 19 GKG a.F.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 45 GKG Rdz. 17; aA OLG Karlsruhe FamRZ 1998,574; OLG Köln FamRZ 1997, 41).
2.
Eben dies aber ist hier der Fall. Im vorliegenden Verfahren machen beide Parteien einen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts - hier der gemeinsamen Ehe - gegen den jeweils anderen geltend. Denklogischerweise können mithin nicht beide Klagen Erfolg haben, sondern führt das Obsiegen der einen Seite zwangsläufig zu dem entsprechenden Misserfolg der anderen.
3.
Der Senat verkennt nicht, dass demgegenüber auch die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung bevorzugte Auffassung in veröffentlichten Entscheidungen vertreten wird (vgl. z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1055; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 574). Diese gegenteilige Meinung überzeugt jedoch nicht. Hier erscheint bereits der grundlegende dogmatisch Ansatz nicht hinreichend deutlich. In Abgrenzung dazu stellt die "Identitätsformel" zu Recht den Zweck der Vorschrift in den Vordergrund. Dass demgegenüber etwa der Gesetzgeber eine Abweichung von diesem - gerade auch unter dem Kriterium der Rechtssicherheit und Praktikabilität - vorzugswürdigen Auslegungsansatz ...