Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 61 Vollz S 168/08) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, wie weit die Aufklärungspflicht des Anstaltsleiters reicht, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insoweit nur KG NStZ 2003, 391).
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, da von der angefochtenen Entscheidung keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht.
Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf.
Hat die Vollzugsbehörde eine ihr obliegende Maßnahme zu treffen, so ist es zunächst uneingeschränkt ihre Aufgabe, diejenigen Tatsachen umfassend zu ermitteln, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Da die Strafvollstreckungskammer nicht befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme aufgrund von Tatsachen zu beurteilen, die die Maßnahme rechtfertigen könnten, von der Behörde aber nicht ermittelt worden sind (vgl. OLG Hamm
NStZ-RR 1997, 63; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 18; Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20 m. weit. Nachw.), hat sich ihre Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig allein darauf zu erstrecken, ob die Behörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BGHSt 30, 320, 327; OLG Nürnberg ZfStrVo 1999, 113, 115; Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20, 24 m. weit. Nachw.). Verneint die Kammer dies, so muß sie die Vollzugsbehörde gemäß § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Neubescheidung des Gefangenen auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse verpflichten.
Insoweit ist festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, Tatsachen, die für eine von ihr zu treffende Vollzugsmaßnahme von Bedeutung sind, selbständig und in eigener Verantwortung zu ermitteln.
Diese Aufklärungsverpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, wie substantiiert dieser Verdacht ist und ob er entkräftet werden kann. Das Ermittlungsmonopol von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 160 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO) erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die auf die Strafverfolgung gerichtet sind.
Tatsächlich ist die Vollzugsanstalt zur Aufklärung von Straftaten aber meist außerstande, weil ihr zum einen wichtige rechtliche Befugnisse wie die Möglichkeit der Ladung von Zeugen und zum anderen die für Erfolg versprechende Ermittlungen unabdingbare personelle Ausstattung fehlen. Demzufolge beschränkt sich ihre Verpflichtung zur Erforschung eines gegen einen Gefangenen erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs in der Regel auf Fälle, in denen lediglich die Anhörung von Anstaltsbediensteten und in der Vollzugsanstalt untergebrachten Gefangenen geboten ist und die weder eine schwierige Beweiswürdigung erforderlich machen noch komplizierte Rechtsfragen aufwerfen. Ausschlaggebend sind die gesamten jeweiligen Umstände.
Unter Beachtung dieser Grundsätze war vorliegend die Anhörung der Lebensgefährtin des Gefangenen zur Erforschung des Sachverhalts geboten. Zwar handelt es sich bei ihr weder um eine Anstaltsbedienstete noch um eine in der Justizvollzugsanstalt untergebrachte Gefangene; gleichwohl hätte ihre Anhörung aber keine Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufgewiesen, da sie ihre Anhörung selbst angeboten hat und diese bei einem von ihr wahrgenommenen Besuchstermin hätte durchgeführt werden können. Da es sich zudem nur um die Anhörung einer Zeugin gehandelt hätte, wäre auch keine schwierige Beweiswürdigung aufgrund widerstreitender Zeugenaussagen vorzunehmen gewesen.
Soweit die Vollzugsbehörde die Auffassung vertritt, die Strafvollstreckungskammer greife durch die Tatsache, dass sie die Vernehmung der Lebenspartnerin für erforderlich halte, in ihre Ermessensentscheidung ein, verkennt sie, dass es der Strafvollstreckungskammer lediglich um die Aufklärung des Sachverhaltes, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, ging, nicht aber - wovon offensichtlich der Leiter der Justizvollzugsanstalt in seiner Rechtsbeschwerde ausgeht - um die umfassende Klärung und ggbfs. Aufarbeitung der Beziehung zwischen den Lebenspartnern.
Entgegen der Auffassung der Vollzugsbehörde konnte auch nicht deshalb auf die Anhörung der Lebensgefährtin des Gefangenen verzichtet werden, weil diese keine Angaben im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gemacht hatte; aus der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts ergibt sic...