Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 25.05.1988; Aktenzeichen 5 T 460/88) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 200,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der beteiligte Notar beurkundete am 6. August 1987 einen Grundstückskaufvertrag zwischen Herrn … aus … und Frau … aus … (Urkundenrolle Nr. …). Die Käuferin ist zwischenzeitlich verstorben und von den Beteiligten zu 1) und 2), ihren Kindern, beerbt worden. In § 7 des Vertrages heißt es, daß vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch die Vorkaufsrechtsbescheinigung der Stadt … nach dem Bundesbau- und Denkmalschutzgesetz erforderlich sei. Der Notar wurde mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Er holte beide Bescheinigungen ein.
Über seine Tätigkeit hat der Notar der Frau … eine Kostenrechnung vom 27. Januar 1988 erteilt und in dieser eine halbe Vollzugsgebühr gemäß §§ 141, 32, 146 Abs. 1 KostO nach einem Wert von 185.000,– DM in Höhe von 205,– DM angesetzt.
Gegen diese Kostenrechnung hat Frau … Beschwerde vom 29. März 1988 eingelegt und beantragt, diese Berechnung insoweit aufzuheben, als der Notar eine halbe statt einer 1/10-Vollzugsgebühr verlange. Sie hat sich auf § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KostO berufen. Der Notar hat erwidert, es sei eine halbe Gebühr angefallen, da er nicht nur die Vorkaufsrechtsbescheinigung nach dem Baugesetzbuch, sondern auch eine solche nach § 32 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes eingeholt habe.
Das Landgericht hat gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO den Präsidenten des Landgerichts Münster als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars gehört. Durch Beschluß vom 25. Mai 1988 hat es die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Notar auf die Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde vom 1. Juli 1988 mit der weiteren Beschwerde vom 6. Juli 1988.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KostO statthafte weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Beschwerdekammer hat das Rechtsmittel zugelassen (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Es ist vom Notar angesichts der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 20. Juni 1988 und des Rechtsmitteleinganges am 11. Juli 1988 fristgerecht eingelegt worden. Die fehlende Beschwer schadet nicht, da die vorgesetzte Dienstbehörde den Notar angewiesen hat, gegen die Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde zu erheben. Eine Senatsentscheidung zur Hauptsache ist nicht etwa deshalb entbehrlich geworden, weil die Beteiligten zu 1) und 2), die als Erben der ursprünglichen Kostenschuldnerin gemäß § 3 Nr. KostO für deren Kostenschuld haften, mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1988 erklärt haben, die Angelegenheit nicht weiterführen zu wollen. Denn eine darin etwa zum Ausdruck kommende Zurücknahme der Erstbeschwerde ihrer Mutter konnte nur bis zum Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung erklärt werden (Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, FG, 12. Aufl., Rz. 110 zu § 19 FGG).
Die somit zulässige weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO).
1) Das Landgericht ist zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) und 2) ausgegangen, mit der diese einen Gebührenrahmen der Vollzugsgebühr, von 1/10 statt berechneter 5/10 erstrebt hatte. Wäre diese Beanstandung zutreffend, dann läge eine Rechtsbeeinträchtigung der Kostenschuldnerin durch die notarielle Berechnung vor.
2) In der Sache stimmt der Senat der Auffassung des Landgerichts zu, daß der Notar mit Recht eine 5/10-Gebühr angesetzt habe.
Zu beurteilen ist § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO: Wird nach dieser Vorschrift der Notar u.a. bei der Veräußerung von Grundstücken auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts tätig, so erhält er neben der Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr; beschränkt sich seine Tätigkeit auf die Einholung des Zeugnisses nach § 24 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes (jetzt § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB), so erhält er nur ein Zehntel der vollen Gebühr. Diese neue Fassung beruht auf dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), das sich zum Ziel gesetzt hatte, die Unsicherheiten bei der Auslegung des alten § 146 KostO zu beseitigen. Nach dieser alten Fassung erwuchs dem Notar einheitlich für seine gesamte Vollzugstätigkeit die Hälfte der vollen Gebühr (vgl. etwa Beschluß des Senats vom 6. Juni 1986 – 15 W 202/86 – = Rpfleger 1987, 39 = JurBüro 1986, 1695 zur Negativbescheinigung nach § 24 BBauG).
Die jetzt gültige Fassung dieser Norm, mit der durch ihren zweiten Halbsatz eine neue 1/10-Gebühr eingeführt wurde, hat die im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 10/5113 S. 34) vorgesehene umfassende Neuregelung der ganzen Bestimmung entschärft. Danach sollte der Notar für j...