Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ordnungsgemäße Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss über Entfernung einer sanierungsbedürftigen Anpflanzung und Neupflanzung einer Hecke
Leitsatz (amtlich)
1.
Sollen auf eine Höhe von 15 – 18 m gewachsene, ursprünglich heckenartig bis zur Höhe von 2 m angepflanzte Zuckerahorngehölze wegen Sanierungsbedürftigkeit durch gemischte Gehölze bis zu einer Höhe von 2,80 m ersetzt werden, so handelt es sich um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Instandsetzung i.S.d. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, die mehrheitlich beschlossen werden kann.
2.
Der Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer im Rahmen „ordnungsmäßiger” Verwaltung ist für Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen bei Gartenanlagen im Hinblick auf das nicht geplante Wachstum einer Anpflanzung und eine dadurch eintretende Veränderung des Erscheinungsbildes der Wohnanlage weit zu fassen.
Normenkette
WEG § 5 Nr. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. P, F und Dr. L |
Rechtsanwälte Dr. D, Dr. L, S, Dr. K, Dr. H-R und N |
Verfahrensgang
LG Münster (Zwischenurteil vom 03.03.1995; Aktenzeichen 2 T 1/95) |
AG Münster (Zwischenurteil vom 18.11.1994; Aktenzeichen 35 II 83/93) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
Sie haben die in dieser Instanz den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage. Das Wohnungseigentum ist durch Teilungserklärung vom 14.09.1970 begründet worden. In deren § 5 ist unter Ziffer 11 bestimmt:
„Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die auch die Mehrheit der Miteigentumsanteile vertritt, bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, aber zur Erhaltung des Wertes und der Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erforderlich sind, so müssen auch die Wohnungseigentümer, die nicht zugestimmt haben, die Durchführung dieser Maßnahmen dulden und sich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen an den Kosten beteiligen.”
An der Westgrenze des Grundstückes befindet sich in einer Länge von ca. 30 m eine heckenartige Anpflanzung von überwiegend Zuckerahornbäumen. Diese wurden mehrfach radikal heruntergeschnitten, letztmalig im September 1984 von einer Höhe von ca. 8 – 10 m auf ca. 2m. Das Beschneiden der Bäume bzw. deren Entfernung und eine Neubepflanzung mit niedriger wachsendem und mit weniger Aufwand zu unterhaltendem Gehölz war bereits Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 08.06.1988, in der mehrheitlich beschlossen wurde, die seinerzeit ca. 8 bis 10 m hohen Zuckerahornbäume durch Hemlocktanne, Stechpalme (Hex) und Eiben (Taxus) bis zu einer Höhe von 2,80 m zu ersetzen. Diesen Beschluß hatten u. a. auch die Antragsteller dieses Verfahrens bzw. ihre Rechtsvorgänger vor dem Amtsgericht Münster (26 II 136/88 W) angefochten, ihren Antrag aber zurückgenommen, nachdem auf Grund einer außergerichtlichen Einigung die Wohnungseigentümergemeinschaft den vorgenannten Beschluß einstimmig aufgehoben hatte, um, wie sie dem Gericht mitteilte, den Rechtstreit zu vermeiden.
Die nunmehr im Mittel ca. 15 – 18 m hohe Baumreihe war wiederum Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 08.09.1993 und führte unter dem Tagesordnungspunkt 4.1 zu folgender Beschlußfassung:
„Die WEG behandelte die inzwischen aufgetretene Problematik bezüglich des sehr hoch aufgeschossenen Zuckerahorns im Garten (an der Rückfront der Pkw-Abstellplätze zum Nachbargrundstück hin). Frau P… wies darauf hin, daß der Eigentümer des Nachbargrundstückes (…) seit längerem das Übergreifen dieses Bewuchses auf das Nachbargrundstück beanstandet. Frau P… wies ferner darauf hin, daß der Rückschnitt der sehr hoch aufgeschossenen Zuckerahornstämme nicht mehr in eigener Regie durch Mitglieder der WEG erfolgen könne, sondern voraussichtlich im verstärktem Umfang von Jahr zu Jahr durch eine Gartenbaufirma durchgeführt werden müsse. Die Kosten werden sich – auf Grund der Erfahrung des letzten Rückschnittes – auf ca. 1.000,00 DM belaufen, wobei davon auszugehen ist, daß spätestens alle zwei Jahre erhebliche Rückschnitte nötig sind. Um den Schwierigkeiten aus dem Nachbarrecht Rechnung zu tragen und auch unnötige Kosten bezüglich des immer wiederkehrenden Rückschnittes zu vermeiden, hat die WEG die schon einmal ernstlich erörterte Idee neu aufgegriffen, diesen Bereich neu zu gestalten. Auf Veranlassung der Verwaltung wurde die Behandlung dieses Problems als Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt.
Die Wohnungseigentümer beschlossen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung, daß die Erörterung der Umgestaltung der Zone des Zuckerahorns auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung 1993 gesetzt wird.
Somit wurde nachfolgend der TOP 4.a wie folgt behandelt:
Die WEG ei...