Leitsatz (amtlich)
Die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird durch die Anordnung der Vernehmung oder der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ausgelöst, vorausgesetzt, die Ermittlungen richten sich gegen eine bestimmte und namentlich bekannte Person.
Verfahrensgang
AG Schwelm (Entscheidung vom 21.07.2006) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den § 41 Zeichen 274, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG, § 4 BkatV, § 17 Abs. 2 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EURO festgesetzt. Außerdem ist ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet worden.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. September 2005 um 20.55 Uhr mit dem auf seinen Vater zugelassenen Pkw Opel, amtliches Kennzeichen EN - YC 45, die im hier interessierenden Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene B 226 in Herdecke aus Fahrtrichtung Witten in Fahrtrichtung Wetter. Durch beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274 StVO ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Im Bereich der stationären Überwachungsanlage mit elektrischen Fahrbahnsensoren (Traffiphot-S, sogenannter "Starenkasten") wurde das Fahrzeug des Betroffenen mit 133 km/h gemessen.
Nach Abzug eines Toleranzwertes von 4 km/h zum Ausgleich für bei diesem Messverfahren mögliche Fehlerquellen ist festzustellen, dass der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren ist. Er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit daher um 79 km/h überschritten.
Das Amtsgericht hat das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung verneint und hierzu ausgeführt:
"Insofern ergibt sich aus der Akte, die erörtert worden ist, dass zunächst der Halter angeschrieben worden ist, nämlich der Vater des Betroffenen. Der Betroffene wurde als Fahrer nicht benannt. Das Ausländeramt wurde durch Schreiben vom 15.12.2005 um Übersendung einer geeigneten Ablichtung des Fotos des Betroffenen gebeten. Nach Erhalt wurde der Betroffene durch Schreiben vom 21.12.2005 unter der Anschrift Friedrichstraße 40 in Wetter angeschrieben. Ihm wurde vorgeworfen, die Geschwindigkeitsüberschreitung am 29.09.2005 begangen zu haben. Unter der Anschrift Friedrichstraße 40 in Wetter leben die Eltern des Betroffenen.
Der Bußgeldbescheid wurde sodann dem Betroffenen unter der Anschrift Friedrichstraße 40 in Wetter am 26.01.2006 zugestellt. Durch Schriftsatz vom 27.01.2006 seiner Verteidiger wurde Einspruch eingelegt.
Nach Auffassung des Gerichts ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Durch das Anhörungsschreiben vom 21.12.2005 der Bußgeldstelle wurde ihm bekanntgegeben, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Es handelte sich dabei um eine Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die Verjährung wurde unterbrochen am 21.12.2005, nämlich dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung unterzeichnet wurde, § 33 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Der an den Betroffenen unter der Anschrift Friedrichstraße 40 in Wetter gerichtete Anhörungsbogen hat ihn auch erreicht."
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser unter näherer Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2006 Folgendes ausgeführt:
"Das Vorbringen des Betroffenen, das Gericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, genügt als Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG - insbesondere fehlt es an der Mitteilung, welche Beweise das Gericht hätte erheben müssen und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten - und ist daher unzulässig.
Die auf die - sinngemäß - erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorzunehmende Prüfung des Urteils auf materiell-rechtliche Fehler deckt einen solchen zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung und genügen den Anforderungen an die Urteilsgründe, die bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens anzuwenden sind, insbesondere sind die gemessene Geschwindigkeit und der in Ansatz gebrachte Toleranzabzug aufgeführt.
Auch die Ausführungen zu der Identifizierung des Betroffenen als verantwortlichem Fahrzeugführer genügen den dazu aufgestellten Anforderungen. Zwar hat das Gericht keine Einzelheiten dazu benannt, aufgrund welcher individueller körperlicher Merkmale es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Betroffene der Fahrzeugführer war. Dies war jedoch entbehrlich, da in prozessordnungsgemäßer Weise auf das bei den Akten befindliche Fahrerfoto Bezug geno...